Ablauf eines Grabnutzungsrechts
Grabstelle II/420 - Christina u. Johann Fuchs
Bekanntmachung der Stadt Lorch/Rhein
Friedhof LORCH
Ablauf eines Grabnutzungsrechts
Auf dem oberen Friedhof in LORCH ist das Nutzungsrecht an
Grabstelle II / 420
Ruhestätte Christina Fuchs, geb. Gunkel (+ 1972)
und Johann Fuchs (+1981)
abgelaufen
Nutzungsberechtigte der Grabstelle oder Verwandte in gerader auf- oder absteigender Linie ließen sich anhand der vorhandenen Unterlagen bisher nicht mehr ermitteln.
Nutzungsberechtigte, Angehörige oder Erben zu o. g. Grabstätte werden daher aufgefordert, sich mit der FRIEDHOFSVERWALTUNG der STADT LORCH, Tel. (06726) 1814 in Verbindung zu setzen.
Gemäß § 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Lorch vom 01.12.1997 kann die Friedhofsverwaltung ansonsten nach Ablauf von 3 Monaten, also bis zum
07.08.2012
über die Grabstelle verfügen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlage zu verwahren.
Gegen diese Bekanntmachung kann binnen eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift. Der Widerspruchsbegründung sind die entsprechenden Beweisstücke beizufügen.
Lorch, den 07.05.2012
DER MAGISTRAT DER
STADTLORCH/RHEIN
( Jürgen Helbing )
Bürgermeister
Friedhof LORCH
Ablauf eines Grabnutzungsrechts
Auf dem oberen Friedhof in LORCH ist das Nutzungsrecht an
Grabstelle II / 420
Ruhestätte Christina Fuchs, geb. Gunkel (+ 1972)
und Johann Fuchs (+1981)
abgelaufen
Nutzungsberechtigte der Grabstelle oder Verwandte in gerader auf- oder absteigender Linie ließen sich anhand der vorhandenen Unterlagen bisher nicht mehr ermitteln.
Nutzungsberechtigte, Angehörige oder Erben zu o. g. Grabstätte werden daher aufgefordert, sich mit der FRIEDHOFSVERWALTUNG der STADT LORCH, Tel. (06726) 1814 in Verbindung zu setzen.
Gemäß § 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Lorch vom 01.12.1997 kann die Friedhofsverwaltung ansonsten nach Ablauf von 3 Monaten, also bis zum
07.08.2012
über die Grabstelle verfügen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlage zu verwahren.
Gegen diese Bekanntmachung kann binnen eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift. Der Widerspruchsbegründung sind die entsprechenden Beweisstücke beizufügen.
Lorch, den 07.05.2012
DER MAGISTRAT DER
STADTLORCH/RHEIN
( Jürgen Helbing )
Bürgermeister

