Neues Hessisches Gaststättengesetz in Kraft getreten
Änderungen bei vorübergehenden "Schankgenehmigungen" und "Konzessionen für Gaststätten"
Pressemitteilung
der Stadt Lorch / Rhein
Neues Hessisches Gaststättengesetz in Kraft getreten
Zum 01.Mai 2012 ist das neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG) in Kraft getreten.
Es beinhaltet einige wesentliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Praxis bei der Genehmigung von Gaststätten, Straußwirtschaften und Veranstaltungen.
Vorübergehende Gaststättenbetriebe (anlässlich Veranstaltungen)
Die bisherige „Gestattung“ bzw. „Schankgenehmigung“ ist weggefallen und einer Anzeigepflicht gewichen.
Der Betreiber muss den Betrieb einer vorübergehenden Gaststätte unter Angabe
- seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift
- des Ortes und Zeitraumes der Veranstaltung
- der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
- der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen. Achtung: Dies gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank!
Hier Formular downloaden:
Gaststätten:
Die herausragendste Neuerung ist der Wegfall der Genehmigungspflicht (Konzession).
In Zukunft haben die angehenden Gastwirte, wenn Alkoholausschank vorgesehen ist, spätestens 6 Wochen vor Beginn des Betriebes dem Gewerbeamt diesen anzuzeigen.
Über die vorzulegenden Unterlagen und weitere Erfordernisse gibt das Ordnungsamt gerne Auskunft.
Neu gestaltete Anzeigeformulare erhalten Sie beim Ordnungsamt der Stadt Lorch, Rathaus, Markt 5, Zimmer 3, sowie demnächst auf der Internet-Seite www.stadt-lorch-rheingau.de .
Über weitere Regelungen des neuen Gesetzes informiert Sie ebenfalls gerne das Ordnungsamt (Tel. 06726/18-11 oder 18-12).
Jürgen Helbing
Bürgermeister
der Stadt Lorch / Rhein
Neues Hessisches Gaststättengesetz in Kraft getreten
Zum 01.Mai 2012 ist das neue Hessische Gaststättengesetz (HGastG) in Kraft getreten.
Es beinhaltet einige wesentliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Praxis bei der Genehmigung von Gaststätten, Straußwirtschaften und Veranstaltungen.
Vorübergehende Gaststättenbetriebe (anlässlich Veranstaltungen)
Die bisherige „Gestattung“ bzw. „Schankgenehmigung“ ist weggefallen und einer Anzeigepflicht gewichen.
Der Betreiber muss den Betrieb einer vorübergehenden Gaststätte unter Angabe
- seines Namens und Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift
- des Ortes und Zeitraumes der Veranstaltung
- der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
- der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl
der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen. Achtung: Dies gilt auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe ohne Alkoholausschank!
Hier Formular downloaden:
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Schankgenehmigung Vorrübergehende Gaststätte |
Gaststätten:
Die herausragendste Neuerung ist der Wegfall der Genehmigungspflicht (Konzession).
In Zukunft haben die angehenden Gastwirte, wenn Alkoholausschank vorgesehen ist, spätestens 6 Wochen vor Beginn des Betriebes dem Gewerbeamt diesen anzuzeigen.
Über die vorzulegenden Unterlagen und weitere Erfordernisse gibt das Ordnungsamt gerne Auskunft.
Neu gestaltete Anzeigeformulare erhalten Sie beim Ordnungsamt der Stadt Lorch, Rathaus, Markt 5, Zimmer 3, sowie demnächst auf der Internet-Seite www.stadt-lorch-rheingau.de .
Über weitere Regelungen des neuen Gesetzes informiert Sie ebenfalls gerne das Ordnungsamt (Tel. 06726/18-11 oder 18-12).
Jürgen Helbing
Bürgermeister

