Ablauf eines Grabnutzungsrechts
Ruhestätte Heinrich & Anna Diel
Bekanntmachung der Stadt Lorch/Rhein
Friedhof LORCH
Ablauf eines Grabnutzungsrechts
Auf dem unterem Friedhof in LORCH ist das Nutzungsrecht an
Doppel-Grabstelle I / 554-555
Ruhestätte Heinrich & Anna Diel (beide + 1984) abgelaufen.
Der letzte bekannte Nutzungsberichtigte zu dieser Grabstelle, Herr Heinrich Muno, ist mittlerweile ebenfalls verstorben.
Andere Nutzungsberechtigte der Grabstelle oder Verwandte in gerader auf- oder absteigender Linie lassen sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht ermitteln.
Nutzungsberechtigte, Angehörige oder Erben zu o. g. Grabstätte werden daher aufgefordert, sich mit der FRIEDHOFSVERWALTUNG der STADT LORCH, Tel. (06726) 1814 in Verbindung zu setzen.
Gemäß § 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Lorch vom 01.12.1997 kann die Friedhofsverwaltung ansonsten nach Ablauf von 3 Monaten, also bis zum
08.10.2010
über die Grabstelle verfügen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlage zu verwahren.
Gegen diese Bekanntmachung kann binnen eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift. Der Widerspruchsbegründung sind die entsprechenden Beweisstücke beizufügen.
Lorch, den 09.07.2010
DER MAGISTRAT DER
STADTLORCH/RHEIN
( Jürgen Helbing )
Bürgermeister
Friedhof LORCH
Ablauf eines Grabnutzungsrechts
Auf dem unterem Friedhof in LORCH ist das Nutzungsrecht an
Doppel-Grabstelle I / 554-555
Ruhestätte Heinrich & Anna Diel (beide + 1984) abgelaufen.
Der letzte bekannte Nutzungsberichtigte zu dieser Grabstelle, Herr Heinrich Muno, ist mittlerweile ebenfalls verstorben.
Andere Nutzungsberechtigte der Grabstelle oder Verwandte in gerader auf- oder absteigender Linie lassen sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht ermitteln.
Nutzungsberechtigte, Angehörige oder Erben zu o. g. Grabstätte werden daher aufgefordert, sich mit der FRIEDHOFSVERWALTUNG der STADT LORCH, Tel. (06726) 1814 in Verbindung zu setzen.
Gemäß § 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Lorch vom 01.12.1997 kann die Friedhofsverwaltung ansonsten nach Ablauf von 3 Monaten, also bis zum
08.10.2010
über die Grabstelle verfügen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlage zu verwahren.
Gegen diese Bekanntmachung kann binnen eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift. Der Widerspruchsbegründung sind die entsprechenden Beweisstücke beizufügen.
Lorch, den 09.07.2010
DER MAGISTRAT DER
STADTLORCH/RHEIN
( Jürgen Helbing )
Bürgermeister

