Erste Änderung Entschädigungssatzung
durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2010
Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), - zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757), - hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am 30.06.2010 folgende
Erste Änderungssatzung
zur
ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Lorch
vom 23.03.2010
beschlossen
ARTIKEL 1
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt bzw. eingeladen worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:
Stadtverordnete 5,00 €
Ehrenamtliche Stadträte/Stadträtinnen 5,00 €
Mitglieder der Ortsbeiräte 5,00 €
Vorsitzende/er des Kinder- und Jugendbeirates 15,00 €
Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates 5,00 €
Gewählte Mitglieder einer Kommission oder eines Ausschusses 5,00 €
Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohnereiner Kommission oder eines Ausschusses 5,00 €
Schriftführer/-innen 8.00 €
Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Ausländerbeiratswahlen und Bürgerentscheiden erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 15,00 €
Städtische Bedienstete erhalten außerhalb ihrer Dienstzeit für Sitzungen bis zu zwei Stunden mindestensoder die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des TVöD gutgeschrieben 15,00 €
Städtische Bedienstete erhalten außerhalb ihrer Dienstzeit für Sitzungen über zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde oder die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des TVöD gutgeschrieben 8,00 €
Schriftführer/innen, die städtische Bedienstete sind, erhalten außerhalb ihrer Dienstzeit für Sitzungen bis zu zwei Stunden mindestensoder die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des TVöD gutgeschrieben 15,00 €
Schriftführer/innen, die städtische Bedienstete sind, erhalten außerhalb ihrer Dienstzeit für Sitzungen über zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde oder die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des TVöD gutgeschrieben 8,00 €
Ehrenamtlich Tätige, welche sich für die Nutzung des Emailversandes anmelden erhalten zusätzlich je Sitzung. 10,00 €
ARTIKEL 2
Diese Erste Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Lorch vom 23.03.2010 tritt am 01.08.2010 in Kraft.
Lorch/Rhein, den 15.07.2010 (Siegel) DER MAGISTRAT DER
STADT LORCH/RHEIN
( Jürgen Helbing )
Bürgermeister
Erste Änderungssatzung
zur
ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Lorch
vom 23.03.2010
beschlossen
ARTIKEL 1
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt bzw. eingeladen worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:
Stadtverordnete 5,00 €
Ehrenamtliche Stadträte/Stadträtinnen 5,00 €
Mitglieder der Ortsbeiräte 5,00 €
Vorsitzende/er des Kinder- und Jugendbeirates 15,00 €
Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates 5,00 €
Gewählte Mitglieder einer Kommission oder eines Ausschusses 5,00 €
Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohnereiner Kommission oder eines Ausschusses 5,00 €
Schriftführer/-innen 8.00 €
Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/Auszählungswahlvorstände bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Ausländerbeiratswahlen und Bürgerentscheiden erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit 15,00 €
Städtische Bedienstete erhalten außerhalb ihrer Dienstzeit für Sitzungen bis zu zwei Stunden mindestensoder die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des TVöD gutgeschrieben 15,00 €
Städtische Bedienstete erhalten außerhalb ihrer Dienstzeit für Sitzungen über zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde oder die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des TVöD gutgeschrieben 8,00 €
Schriftführer/innen, die städtische Bedienstete sind, erhalten außerhalb ihrer Dienstzeit für Sitzungen bis zu zwei Stunden mindestensoder die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des TVöD gutgeschrieben 15,00 €
Schriftführer/innen, die städtische Bedienstete sind, erhalten außerhalb ihrer Dienstzeit für Sitzungen über zwei Stunden für jede weitere angefangene Stunde oder die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit entsprechend den Bestimmungen des TVöD gutgeschrieben 8,00 €
Ehrenamtlich Tätige, welche sich für die Nutzung des Emailversandes anmelden erhalten zusätzlich je Sitzung. 10,00 €
ARTIKEL 2
Diese Erste Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung der Stadt Lorch vom 23.03.2010 tritt am 01.08.2010 in Kraft.
Lorch/Rhein, den 15.07.2010 (Siegel) DER MAGISTRAT DER
STADT LORCH/RHEIN
( Jürgen Helbing )
Bürgermeister

