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Stadt Lorch
Markt 5
65391 Lorch / Rhein
Tel.: 0 67 26 - 18 0
Fax: 0 67 26 - 18 44
eMail: info@lorch-rhein.de

Unterkunft in Lorch

Ankunft:
Tag Monat Jahr
Nächte Zimmer Pers/Zi

Veranstaltungstipp

Weinfest Hilchenfest in Lorch am Rhein
19. - 21. Juli 2013
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Information


News

Aktuelle Informationen des Magistrates der Stadt Lorch

DIESE WOCHE FÜR SIE GEÖFFNET:

Lorch:
Hotel Arnsteiner Hof
Hotel Zur Krone (Ruhetag: Mi)
Stadtschänke
Zur Schmiede
Winzerhaus (Ruhetag: Di)
Zum Kesselflicker (Di-Fr ab 16h-23h, Sa ab 16h-1h, So ab 16h-22h, Ruhetag:Mo)
Anja´s Pub (SKY Sportsbar) (Mi– So ab 16.00 – 1.00 Uhr)

Gutsschänken / Straußwirtschaften in Lorch/Lorchhausen:
Weinwirtschaft Laquai (Mi-Sa ab 17 h, So/Feiertag ab 12 h)
Winzerwirtschaft Rössler (ab 14 Uhr, Ruhetag: Mi)
Weingut Perabo (Fr. ab 18 Uhr, Sa/So ab 16 Uhr)
Weingut Friedrich Altenkirch (Fr. ab 17 UHr, Sa/So ab 15 Uhr)
Weingut Mohr (Fr/Sa ab 17 h, So/Feiertag ab 15 h)

Ransel:
Landart-Ransel (Do-So ab 11 h)

Wispertal:
Gasthaus Laukenmühle (Ruhetag: Mo)
Alte Villa (nur So von 11 - 18 Uhr)
Gasthaus Kammerburg (Ruhetag: Di)

Espenschied:
Zur Dorfschänke (Mi,Do,Fr ab 16 Uhr, Sa/So ab 11 Uhr, Ruhetage: Mo/Di)
Zur Linde (Mo,Di,Fr ab 17 Uhr, Sa ab 16 Uhr, So ab 10.30 Uhr; Ruhetag: Mi+Do)
Hotel/Café Talblick
Hotel Sonnenhang (garni)
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Veranstaltungen

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Baulasten, Baulastenverzeichnis

Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Bianca Domine 06726 18-19 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Elisabeth Lemp 06726 18-30 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Frau Martina Erbs 06726 1816 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.

Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.



An wen muss ich mich wenden?
Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt

Was muss ich mitbringen?

  • Baulastenerklärung des Eigentümers
  • Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
  • Lageplan


Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso Abschriften aus dem Verzeichnis. Die Gebührenhöhe wird nach der VwKostO HMWVL bzw. der kommunalen Bauaufsichtgebührensatzung festgelegt.

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