Öffentliche Bekanntmachungen
Tourismusbeitragssatzung Lorch, Lorchhausen, Ranselberg, Ransel, Wollmerschied
Öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein in der Sitzung am 04.11.2020 folgende
Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Lorch am Rhein
(Tourismusbeitragssatzung)
beschlossen:
§ 1
Erhebung eines Tourismusbeitrags, Erhebungsgebiet
(1) Die Stadt Lorch ist staatlich anerkannter Tourismusort.
(2) Sie erhebt gemäß § 13 KAG in Verbindung mit dieser Satzung zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung und Vermarktung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Tourismuseinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ganzjährig einen Tourismusbeitrag.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Tourismusbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
(4) Erhebungsgebiet ist Lorch, Kernstadt sowie die Stadtteile Lorchhausen, Ranselberg, Ransel und Wollmerschied.
§ 2
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
§ 3
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Tourismusbeitrages zusammen als ein Tag.
(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am Tag der Abreise fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Lorch am Rhein zu entrichten.
§ 4
Höhe des Tourismusbeitrages
Der Tourismusbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person 2,00 EUR.
Davon wird 1,00 EUR an die „Destinations-Marketing-Organisation“ (DMO) der Region Rheingau entrichtet.
§ 5
Befreiung von der Beitragspflicht
(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages sind befreit:
1. Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
2. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden,
3. Personen, die sich als Patienten in Krankenhäusern im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V aufhalten,
4. Schwerbehinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung von 100 % nachweisen können,
5. Begleitpersonen von Schwerbehinderten Menschen, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind,
6. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
7. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende im Rahmen von Klassen- oder Studienfahrten.
(2) Von der Pflicht zur Entrichtung eines Tourismusbeitrages werden bei Vorlage eines ärztlichen Attestes Patienten für die Zeit, in der sie nicht in der Lage waren, die Tourismuseinrichtungen zu nutzen, auf Antrag befreit. Die abweichende Festsetzung des Tourismusbeitrags nach § 163 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Lit. b) KAG ist möglich. Anträge sind schriftlich an die Stadt Lorch am Rhein zu richten.
§ 6
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 4 Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtiger), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden unverzüglich zur Entrichtung des Tourismusbeitrages anzumelden. Diese Verpflichtung trifft auch die Inhaber von Kliniken, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Sanatorien, Kurheimen, Zeltplätzen, Campingparks und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen. Ist der Tourismusbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so ist der Reiseunternehmer Meldepflichtiger.
(2) Die Anmeldungen sind vom Meldepflichtigen schriftlich unter Verwendung eines von der Stadt Lorch vorgegebenen Zusatzes zum Meldeformular vorzunehmen.
(3) Der Meldepflichtige nach Abs. 1 hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare zum Ende eines jeden Quartals der Stadt Lorch am Rhein zuzuleiten. Die Gemeinde/Stadt stellt die Meldeformulare zur Verfügung.
(4) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 4 BMG aufzubewahren. Die Stadt Lorch am Rhein ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
(5) Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Stadt Lorch am Rhein hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.
(6) Die ortsfremde Person ist verpflichtet, ihren Namen, ihre Anschrift, den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben. Für den Fall, dass sie Befreiung nach § 5 Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 darzulegen bzw. die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nachzuweisen. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7
Einzug und Abführung des Tourismusbeitrages
(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen haben den Tourismusbeitrag von den beitrags-pflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt Lorch am Rhein abzuführen. Der Tourismusbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung gesondert auszuweisen. Die Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Tourismusbeitrages.
(2) Die im Laufe eines Kalendermonats eingezogenen Tourismusbeiträge sind vom Meldepflichtigen jeweils bis zum 20. des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats an die Stadt Lorch am Rhein abzuführen.
§ 8
Beirat für Tourismus
(1) Die Stadt Lorch am Rhein kann einen Beirat für Tourismus errichten. Dieser hat die Aufgabe, die Stadt Lorch am Rhein in den folgenden Angelegenheiten zu beraten:
1. Die Förderung und Unterstützung der örtlichen Tourismusentwicklung,
2. die Verwendung des Aufkommens des Tourismusbeitrages sowie
3. die Mitwirkung der Stadt Lorch am Rhein in der lokalen Tourismusentwicklung.
(2) Der Beirat besteht aus …. Mitgliedern. Dem Beirat gehören an:
1. ….. Mitglieder für die örtliche Tourismuswirtschaft,
2. ….. Mitglieder für die Stadt Lorch am Rhein,
3. ..… Mitglieder für die örtlichen und lokalen Tourismusorganisationen.
Die Anzahl der Mitglieder wird von der Stadtverordnetenversammlung separat beschlossen.
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Gemeindevorstand/ Magistrat der Stadt Lorch am Rhein berufen. Die Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 werden vom Magistrat benannt.
Die Mitgliedschaft im Beirat für Tourismus erfolgt ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung oder ein Ersatz von Fahrtkosten wird nicht gewährt.
(4) Der Beirat für Tourismus tagt nicht öffentlich. Für das Verfahren gelten die Regelungen der §§ 53, 54, 58, 60, 61 HGO entsprechend.
(5) Sobald ein Beirat oder vergleichbares Gremium auf DMO-Ebene eingerichtet ist, nimmt der Vorsitzende des Beirats den der Kommune dort zustehenden Sitz ein. Hat die Gemeinde/Stadt keinen Beirat für Tourismus errichtet, kann vom Gemeindevorstand/Magistrat eine sach-/fachkundige Person in den Beirat oder das vergleichbare Gremium auf DMO-Ebene entsandt werden. Hat die Gemeinde/Stadt weder einen Beirat errichtet noch eine sach-/fachkundige Person benannt, nimmt der Bürgermeister den Sitz im Beirat oder dem vergleichbaren Gremium auf DMO-Ebene ein.
§ 9
Mitwirkungspflicht und Verfahren der Beitragserhebung
(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.
(3) Die Festsetzung des Tourismusbeitrags ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 164 Abs. 1 AO.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer entgegen § 6 dieser Satzung
1. die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht angezeigt oder
2. auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der
Vorausleistung nicht oder nicht vollständig macht oder
3. den erzielten Umsatz nicht durch Nachweise der in § 6 Absatz 4 genannten Art
belegt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 5a KAG.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
§ 11
Datenerhebung und –verarbeitung
(1) Die Stadt Lorch am Rhein kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur
Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser
Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 3,4 Landesdatenschutzgesetzes, neben denen bei den Betroffenen
erhobenen Daten,
• aus den beim zuständigen Finanzamt für die jeweiligen Pflichtigen vorliegenden
Daten,
• den Daten des Melderegisters,
• den bei der Stadt Lorch vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldung sowie Änderungsmeldungen von Gewerbebetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung erheben.
(2) Die Stadt Lorch darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen
übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Abs. 1 genannten Zwecken nach
Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Der Magistrat der Stadt Lorch am Rhein
Lorch, den 16. Dezember 2020
Ivo Reßler
(Bürgermeister)