Bekanntmachung Allgemeinverfügung HLöG

Bekanntmachung

Der Magistrat der Stadt Lorch / Rhein

Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom

23.11.2006 (GVBl.I.606), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13.12.2019 (GVBl. S. 434) ergeht folgende Verfügung:

1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) wird die Öffnung der Verkaufsstellen in Lorch- Ransel aus Anlass des

Kultur- und Gaudifestes im Landmuseum Ransel

 

für Sonntag, den 07.07.2024, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in dem nachfolgend aufgeführten Bereich freigegeben:

der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf folgende Straßen und Plätze:

Lorch – Stadtteil Ransel: Kirchstraße 34

 

2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitgebergesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 07.07.2024 höher zu bewerten, als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis, dem Veranstalter des 22. Kultur- und Gaudifestes, dessen Besucher und den Einzelhändlern.

Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschubinteresse Dritter.

5. Die Freigabeentscheidung wird wie folgt begründet:

Das Kultur- und Gaudifest findet dieses Jahr zum 22. Mal auf dem Freigelände des Landmuseums Ransel statt. Das Museum erfreut sich seit über 25 Jahren sehr großer Beliebtheit weit über die Ortsgrenzen von Ransel hinaus. Auf einer Fläche von 1,5 ha können mehr als 2000 Handwerkszeuge besichtigt werden, dazu gibt es eine Traktoren-  und Dampfmaschinenausstellung. Gegenüber den allgemeinen Öffnungszeiten des Museums gibt es am Festtag Vorführungen alter Handwerkskunst, Arbeiten aus Weinbau, Land- und Forstwirtschaft. Das Kultur- und Gaudifest lockte in der Vergangenheit stets über 1.500 Besucher an, so dass man von einer öffentlichen Wirkung des Anlassereignisses sprechen kann. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Kultur- und Gaudifestes.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch mit Begründung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, 65391 Lorch /Rhein, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

 

Lorch/Rhein, 21.03.2024

Der Magistrat

- Ivo Reßler-

Bürgermeister