Öffentliche Bekanntmachung

Geänderte Satzung über die Parkgebühren

Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) i. V. m. § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 32 Gesetz vom 20. Dezember 2022  (BGBl. I S. 2752) und der Verordnung des Landes Hessen zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren der Hessischen Landesregierung vom 1. Juni 2004 (GVBl. I S. 207), geändert durch § 26 Nr. 17 DelegationsVO vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein in ihrer Sitzung am 16. März 2023 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Gebühren an Parkautomaten in der Stadt Lorch am Rhein

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren gelten für alle nachfolgend ausgewiesenen gebührenpflichtigen Parkplätze des Verkehrsraums der Stadt Lorch am Rhein und des Stadtteils Lorchhausen.

(2) Gebührenpflichtige Parkplätze sind:

a) Parkplätze alte B42 (Lorch)
b) Parkplätze am Wispergrill (Lorch)
c) Parkplätze entlang der Rheinuferstraße (Lorch)
d) Parkplätze Wasem (Lorchhausen)
e) Parkplätze Rheinallee (Lorchhausen)

§ 2 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Parkgebühren

(1) Die zu zahlende Parkgebühr entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs auf der Parkfläche.

(2) Die Parkgebühr ist unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeugs auf der Parkfläche zu entrichten. Der Parkschein ist gut sichtbar auszulegen.

§ 3 Zahlungspflichtiger

Zahlungspflichtig ist, wer ein Fahrzeug auf der Parkfläche parkt.

§ 4 Gebührenpflichtige Parkzeiten

Die gebührenpflichtigen Parkzeiten werden auf den aufgestellten Parkscheinautomaten ausgewiesen.

§ 5 Parkdauer

Die maximale Höchstparkdauer an dem jeweiligen im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden gebührenpflichtigen Parkplatz wird durch die an den Parkplätzen eingerichteten Parkscheinautomaten festgesetzt. Die maximale Höchstparkdauer kann je nach gebührenpflichtiger Parkfläche variieren.

§ 6 Höhe der Parkgebühren

Die Höhe der Parkgebühren beträgt für die unter § 1 Absatz 2 aufgeführten Parkplätze einheitlich in den Zeiten gemäß § 4

erste halbe Stunde frei (Brötchentaste),

1,50 € pro Stunde, maximale Tagesgebühr 5 €,

Wochenticket 30 €

§ 7 Bewohnerparken

(1) Für die bewirtschafteten Parkflächen der in § 1 Abs. 2 genannten Parkflächen können beim Ordnungsamt der Stadt Lorch am Rhein Bewohnerparkausweise beantragt werden. Die zur Verfügung stehenden Flächen in den Bereichen sind gekennzeichnet.
Die Gebühren betragen 30,00 EUR pro Jahr. Die Gebühren für Änderungen, Umtausch oder Ersatzausstellung betragen 10,00 EUR.

(2) Antragsberechtigt sind Bewohner, die mit Hauptwohnsitz in Lorch am Rhein oder den Ortsteilen von Lorch (Ranselberg, Lorchhausen, Espenschied, Ransel und Wollmerschied), gemeldet sind. Jeder ist berechtigt einen Bewohnerparkausweis zu beantragen. Für jeden weiteren Parkausweis werden Gebühren in Höhe von 180,00 EUR pro Jahr erhoben. Es ist möglich zwei Fahrzeuge auf einen Bewohnerparkausweis zu erfassen.

(3) Arbeitgeber, die ihr Gewerbe in Lorch angemeldet haben, können für die bei ihnen angestellten Arbeitnehmer einen Parkausweis für 30,00 EUR beantragen.

§ 7a Parkausweise für sonstige Nutzer

(1) Für die bewirtschafteten Parkflächen der in § 1 Abs. 2 genannten Parkflächen können beim Ordnungsamt der Stadt Lorch am Rhein Bewohnerparkausweise für sonstige Nutzer beantragt werden. Die zur Verfügung stehenden Flächen in den Bereichen sind gekennzeichnet. Die Gebühren betragen 180,00 EUR pro Jahr. Die Gebühren für Änderungen, Umtausch oder Ersatzausstellung betragen 10,00 EUR.

(2) Antragsberechtigt sind alle, die nicht mit Hauptwohnsitz in Lorch und allen Ortsteilen gemeldet sind.


§ 7b Ausnahmen

(1) Es werden keine Parkausweise für Wohnmobile ausgestellt.

Für Fahrzeuge, deren Länge 5,5m überschreiten, kann ein Parkausweis ausgestellt werden, mit der Auflage, in Lorch im hinteren Teil des Parkplatzes Wispergrill an der Hecke zur B42 zu parken.

(2) Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Die Ausstellung erfolgt nach Prüfung und Genehmigung durch das Ordnungsamt.

§ 7c Handwerkerparkausweise

(1) Für das gesamte Gebiet der Stadt Lorch und Stadtteile können beim Ordnungsamt der Stadt Lorch am Rhein Handwerkerparkausweise beantragt werden. Die Gebühren betragen 50,00 € pro Jahr. Die Gebühren für Änderungen, Umtausch oder Ersatzausstellung betragen 10,00 €.

(2) Antragsberechtigt sind Handwerker mit angemeldetem Gewerbe und Handwerkskarte oder handwerksähnliche Gewerbetreibende. Nachweis ist erforderlich.

§ 8 Besondere Anlässe

(1) Der Magistrat wird ermächtigt, außerhalb der in dieser Gebührensatzung festgelegten gebührenpflichtigen Parkflächen, bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs gebührenpflichtige Parkplätze einzurichten.

(2) Im Übrigen wird der Magistrat ermächtigt, bei besonderen Anlässen auf die Erhebung von Parkgebühren zu verzichten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden mit einer Geldbuße geahndet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. April 2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über die Gebühren an Parkautomaten in der Stadt Lorch am Rhein vom 11.11.2021 und die Erste Änderungssatzung vom 02.06.2022 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Lorch, den 21.03.2023

Der Magistrat der Stadt Lorch am Rhein

Ivo Reßler
Bürgermeister