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Bekanntmachung
Straßenreinigungspflicht der Anwohner
Öffentliche Bekanntmachung
Straßenreinigungspflicht der Anwohner
Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf die Einhaltung der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Lorch vom 25. Mai 1992 hingewiesen.
In dieser Satzung wird die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Straßengesetzes teilweise auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege sowie Böschungen und Stützmauern. Auf den Ausbauzustand des Gehwegs (Bürgersteig, unbefestigter Gehweg, Seitenstreifen) kommt es hierbei nicht an. Sind in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden, so ist ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu reinigen.
Zur Reinigung nach der Satzung sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsbauberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
Zur Reinigung zählen Fegen / Kehren der entsprechenden Flächen sowie die Entfernung von Bewuchs. Es ist ein Zustand zu schaffen oder wieder herzustellen, der ein gefahrloses Nutzen der Flächen ermöglicht. Dementsprechend ist z.B. Unkraut zu entfernen oder zu mähen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Straße nicht beschädigt wird.
Der Kehricht ist ordnungsgemäß zu entsorgen (nicht in Sinkkästen, Entwässerungsanlagen, offene Abzugsgräben).
Neben der Straßenreinigung ist von der Verpflichtung auch der Winterdienst erfasst. Hierbei ist der Schnee auf den oben genannten Flächen ein einer solchen Breite zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als notwendig behindert wird (ist kein Gehweg vorhanden, ist eine Breite von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze zu räumen). Ebenso ist für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind die geräumten Flächen mit geeigneten Mitteln (z.B. Sand, Splitt) abzustumpfen. Salz ist nur in Ausnahmefällen einzusetzen.
Die Satzung über die Straßenreinigung können Sie auf der Homepage der Stadt Lorch unter „Rathaus & Bürger“ – „Satzungen“ – Bereich: „Bau-, Wohnungswesen & Verkehr“ kostenfrei einsehen und abrufen.
Wir bitten um Beachtung der Straßenreinigungssatzung und weisen darauf hin, dass wir stichprobenartige Kontrollen der Einhaltung durchführen werden. Bei einem Verstoß können Bußgelder verhängt werden.
Lorch, den 03.03.2023
Dr. Alexandra Wagler
Leiterin Bau- und Ordnungsamt