Bekanntmachung

Straßenreinigungspflicht der Anwohner

Öffentliche Bekanntmachung

Straßenreinigungspflicht der Anwohner

Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf die Einhaltung der Satzung über die Straßenrei­nigung der Stadt Lorch vom 25. Mai 1992 hingewiesen.

In dieser Satzung wird die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Straßengesetzes teilweise auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertra­gen.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflussöff­nungen der Straßenkanäle, die Gehwege sowie Böschungen und Stützmauern. Auf den Ausbauzustand des Gehwegs (Bürgersteig, unbefestigter Gehweg, Seitenstreifen) kommt es hierbei nicht an. Sind in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen keine Geh­wege vorhanden, so ist ein 1,5 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu reinigen.

Zur Reinigung nach der Satzung sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentü­mer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsbauberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

Zur Reinigung zählen Fegen / Kehren der entsprechenden Flächen sowie die Entfernung von Bewuchs. Es ist ein Zustand zu schaffen oder wieder herzustellen, der ein gefahrloses Nut­zen der Flächen ermöglicht. Dementsprechend ist z.B. Unkraut zu entfernen oder zu mähen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Straße nicht beschädigt wird.

Der Kehricht ist ordnungsgemäß zu entsorgen (nicht in Sinkkästen, Entwässerungsanlagen, offene Abzugsgräben).

Neben der Straßenreinigung ist von der Verpflichtung auch der Winterdienst erfasst. Hierbei ist der Schnee auf den oben genannten Flächen ein einer solchen Breite zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als notwendig behindert wird (ist kein Gehweg vorhanden, ist eine Breite von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze zu räumen). Ebenso ist für jedes Haus­grundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von min­destens 1,25 m zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind die geräumten Flächen mit ge­eigneten Mitteln (z.B. Sand, Splitt) abzustumpfen. Salz ist nur in Ausnahmefällen einzuset­zen.

Die Satzung über die Straßenreinigung können Sie auf der Homepage der Stadt Lorch unter „Rathaus & Bürger“ – „Satzungen“ – Bereich: „Bau-, Wohnungswesen & Verkehr“ kostenfrei einsehen und abrufen.

Wir bitten um Beachtung der Straßenreinigungssatzung und weisen darauf hin, dass wir stichprobenartige Kontrollen der Einhaltung durchführen werden. Bei einem Verstoß können Bußgelder verhängt werden.

Lorch, den 03.03.2023

Dr. Alexandra Wagler

Leiterin Bau- und Ordnungsamt