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Blick auf Lorchhausen und Lorch

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Lorch im Rheingau

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Rathaus der Stadt Lorch am Rhein

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Burg Nollig und alter Wehrturm Strunk

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Blick über die Weinberge nach Lorch am Rhein

Header 6

Blick auf Lorch am Rhein

Besuchen Sie die Lorcher Vinothek im Hilchenhaus

Besuchen Sie die Lorcher Vinothek im Hilchenhaus

Vinothek 2

Besuchen Sie unsere Vinothek im Hilchenhaus Lorch

Rast auf dem WispertalSteig

Rast auf dem WispertalSteig



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[14.12.2019 18:00 Uhr]Lebendigen Adventskalenders

in Ransel gestaltet die Freiwillige Feuerwehr  das Fenster für den Adventskalender 

 
[14.12.2019 19:00 Uhr]Michael Trischan kommt wieder nach Lorch

mit seinem Programm "Bald schon wieder O-Stern"

 

 
[15.12.2019]Weihnachtskonzert der KKL

In der Kirche "St. Martin" in Lorch

[18.12.2019 18:30 Uhr]Musikalische Andacht

in der Lorcher St. Martinskirche

[23.12.2019 18:00 Uhr]Espenschieds Lebendiges Krippenspiel am 23. Dezember

In Espenschied beginnt Weihnachten schon am 23. Dezember um 18.00 Uhr mit dem Lebendigen Krippenspiel

 


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Wer macht was

Wohnsitz Abmeldung

Details
Bürgerbüro / EMA
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Frau Elisa Bastian 06726 18-0 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.


An wen muss ich mich wenden?
An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt als: Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands (Inland) müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen lediglich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde anmelden. Diese informiert dann im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.

Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen aufgeben, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind, abmelden.
 
Sie können dies aber auch bei der Meldebehörde tun, in deren Zuständigkeitsbereich die aufgegebene Wohnung fällt. Sie wird den Vorgang dann an die zuständige Meldebehörde weiterleiten.


Wenn Sie den Wohnungsstatus (Hauptwohnung, Nebenwohnung) ändern wollen, müssen Sie dies grundsätzlich ebenfalls gegenüber der Meldebehörde erklären, bei der Sie mit der Hauptwohnung gemeldet sind. Auch diese Änderung (z. B. bisherige Nebenwohnung soll nun Hauptwohnung werden und die bisherige Hauptwohnung jetzt Nebenwohnung) kann der für eine Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde gegenüber, zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde, erklärt werden.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis und/oder Reisepass bzw. Kinderausweis/ggf. Geburtsurkunde als Identitätsnachweis auch aller Familienmitglieder, die ggf. mit abgemeldet werden.

 

Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).            

 

Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die zuständige Stelle schicken, legen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie der Personaldokumente bei.

Welche Gebühren fallen an?

Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage?
  • Bundesmeldegesetz (BMG)
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