Wer macht was
Abfallrechtliches Nachweisverfahren
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Herrn Manfred Schnaas | 06726 18-14 | ![]() |
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Die Entsorgung, d. h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Transports von gefährlichen Abfällen unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger und Besitzer sofern bei ihnen mehr als insgesamt 2 t gefährlicher Abfälle anfallen - sowie Beförderer, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Seit dem 01.04.2010 müssen die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und die Register nachweispflichtiger Abfälle ausschließlich in elektronischer Form geführt werden. Vor diesem Hintergrund benötigen nachweispflichtige Abfallerzeuger, auch wenn sie ihre nachweispflichtigen Abfälle vollständig über Sammelentsorger entsorgen lassen, zwingend eine Erzeuger-Nummer. Diese erteilen die Umweltabteilungen der Regierungspräsidien gebührenfrei und formlos.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Weitere Grundvoraussetzungen für die elektronische Nachweisführung sind
- Die Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) Abfall und
- ab 01.02.2011 die Nutzung der elektronischen Signatur anstelle der handschriftlichen Unterschrift der Nachweispapiere.
Zuständig für die Überwachung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.
Spezielle Hinweise:
Regierungspräsidium Darmstadt
- Dezernat IV/Wi 42 – Abfallwirtschaft –
Lessingstraße 16-18
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 / 3309-324
Fax: 0611 / 3309-304
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens erhalten Sie Informationen auf folgenden Seiten: