Träger folgender Einrichtungen und Betriebe müssen eine/n oder mehrere Tierschutzbeauftragte bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:
Einrichtungen und Betriebe
1. in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
gehalten oder verwendet werden,
2. in denen Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 TierSchG zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
3. in denen Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG vorgenommen werden.
Der/die Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet
- die für seine Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regelmäßige Fortbildungen auf dem Stand der Wissenschaft und Technik zu halten;
- auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
- die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Haltung der Tiere befassten Personen zu beraten,
- zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens Stellung zu nehmen,
- innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken,
- die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen zu beraten und diese über technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren.
Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.