Parkausweis für Handwerker

  • Leistungsbeschreibung

    Berechtigungsumfang:

    Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten zum Parken an folgenden Stellen:

    • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1b StVO)
    • im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286 / StVO), nicht in durch Beschilderung gekennzeichneten Ladezonen
    • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
    • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Flächen, so lange ein Fahrzeug mit 2,55 Meter Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)

    soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

  • Voraussetzungen

    Die Ausstellung eines Handwerkerparkausweises kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können:

    • Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein
    • zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) oder 
    • zulassungsfreies Handwerk (Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung) oder
    • handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)

    ausüben.


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    - ausgefüllter Antrag Handwerkerparkausweis

    - Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Kopie)

    - Gewerbeanmeldung (Kopie)

    - Handwerkskarte (Kopie) 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren betragen 50,-- € / Jahr.

    Die Gebühren für Umtausch oder Ersatzausstellung betragen 10,00 €.

  • Rechtsgrundlage

    § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    Satzung über die Parkgebühren der Stadt Lorch vom 01.10.2021 sowie 1. Änderung der Satzung vom 15.03.2022

  • Was sollte ich noch wissen?

    Benachrichtigung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß §55 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 

  • Anträge / Formulare


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