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Bestattungskosten - Sozialhilfe
Bestattungskosten nach § 74 SBG XII
In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
Nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) sind die Angehörigen der verstorbenen Person öffentlich-rechtlich verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Diese Bestattungspflicht mit der daraus folgenden privatrechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber Gläubigern (zum Beispiel Friedhof, Bestatter) ist nicht gleichzusetzen mit der letztlichen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten.
Die Beauftragung einer Bestattung ist eine privatrechtliche Angelegenheit (Werkvertrag) und muss regelmäßig durch den Verpflichteten ausgelöst werden. Der Sozialhilfeträger beauftragt selbst keine Bestattung und nimmt auch nicht die Stellung eines Ausfallbürgen bezüglich der privatrechtlichen Zahlungsverpflichtung ein.
Bestattungskosten nach § 74 SGB XII stellen keine Sozialhilfeleistung für oder an den Verstorbenen dar. Vielmehr kann der Hinterbliebene eine Entlastung seiner Kostenpflicht prüfen lassen.
Die Details wurden in einem Merkblatt zusammengefasst.
Weitere Informationen erhalten Sie auch über die Seite des Rheingau-Taunus-Kreises:
oder über das Verwaltungsportal Hessen