Briefwahl zur Kommunalwahl 2026 in Lorch


Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Lorch können ab sofort Briefwahlunterlagen beantragen.

📬 Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigung wird spätestens bis 22. Februar 2026, per Post zugestellt.
Auf der Rückseite ist ein Formular zur Beantragung der Briefwahl abgedruckt.

📝 Beantragung der Briefwahlunterlagen

Schriftlich (formlos)

Eine Beantragung ist z. B. per

  • Brief
  • E-Mail: ordnungsamt@lorch-rhein.de
  • Fax: +49 6726 18-44

möglich.

Bitte geben Sie dabei unbedingt an:

  • Familienname; Vorname; Geburtsdatum; Wohnanschrift

Persönlich im Wahlamt

Die Briefwahlunterlagen können auch direkt beim Wahlamt der Stadt Lorch beantragt werden.

🪪 Bitte mitbringen:

  • Wahlbenachrichtigung oder Personalausweis

🗳️ Vor Ort besteht die Möglichkeit, die Stimme(n) sofort abzugeben.
Wahlkabine und Wahlurne stehen bereit.


💻 Online-Beantragung

Die Briefwahl kann einfach und bequem über die Homepage der Stadt Lorch beantragt werden:

Online-Beantragung möglich bis Dienstag, 10. März 2026, 23:59 Uhr

ℹ️ Wichtiger Hinweis:
Wenn die Briefwahl online beantragt wird, ist keine zusätzliche Antragstellung mit der Wahlbenachrichtigung erforderlich.
👉 Die Beantragung erfolgt entweder online oder schriftlich/persönlichnicht beides.

❗ Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.


🤝 Briefwahl für andere Personen

Die Abholung von Briefwahlunterlagen für Dritte ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig.

  • Eine bevollmächtigte Person darf höchstens vier Wahlberechtigte vertreten.
  • Eine entsprechende Vollmacht ist auf der Wahlbenachrichtigung abgedruckt.

⏰ Beantragungsfristen

  • Reguläre Frist:
    Freitag, 13. März 2026, 13:00 Uhr
  • Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung:
    Verlängerung bis Sonntag, 15. März 2026, 15:00 Uhr

📄 Musterstimmzettel

Amtliche Musterstimmzettel liegen im Eingangsbereich des Rathauses Lorch aus:

📍 Markt 5, 65391 Lorch

Zusätzlich sind sie auf der Homepage der Stadt Lorch einsehbar:

ℹ️ Hinweise:

  • Eine Verteilung an alle Haushalte erfolgt nicht mehr.
  • Musterstimmzettel dienen ausschließlich der Information und dürfen nicht in die Wahlurne oder den Wahlbrief eingelegt werden.