- Rathaus & Bürger
- Tourismus & Kultur & Freizeit
- Leben & Wohnen
Öffentliche Bekanntmachung
Bauleitplanverfahren der Stadt Lorch am Rhein
Einbeziehungssatzung "Bornrech"
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
BEKANNTMACHUNG
Bauleitplanverfahren der Stadt Lorch am Rhein
Einbeziehungssatzung „Bornrech“
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein hat in ihrer Sitzung am 01.07.2025 die Einbeziehungssatzung „Bornrech“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.
Das Satzungsgebiet umfasst das Flurstück Gemarkung Espenschied, Flur 2, Flurstück 233/2. Der Geltungsbereich ist in der Planzeichnung erkennbar.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Einbeziehungssatzung mit Begründung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die Planungsunterlagen können beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, im Bürgerbüro, EG während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag 08.00 bis 12.00 Uhr, Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.00 Uhr, Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Gemäß § 10a BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt Lorch am Rhein (www.lorch-rhein.de) unter der Rubrik „Rathaus & Bürger / Pläne / Bebauungspläne/Klarstellungssatzungen“ eingesehen und heruntergeladen werden.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Lorch am Rhein beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lorch am Rhein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Lorch am Rhein, den 09.07.2025 Magistrat der Stadt Lorch
Reßler, Bürgermeister