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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II
Bekanntmachung der Stadt Lorch
Silvester-Feuerwerk; Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II
Hiermit wird auf die Bestimmungen der geltenden Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengVO) hingewiesen:
Am 31. Dezember und am 01. Januar dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (z.B. handelsübliches Silvesterfeuerwerk) abgebrannt werden.
Hierbei sind folgende Einschränkungen einzuhalten:
- Das Abbrennen von handelsüblichem Silvester-Feuerwerk ist nur Personen ab 18 Jahren gestattet.
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist – auch am 31. Dezember und am 01. Januar – verboten !
Ebenfalls nicht erlaubt ist das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern, sog. „Himmelslaternen“.
Außerhalb der genannten Zeit bedarf das Abbrennen eines solchen Feuerwerks einer gebührenpflichtigen Erlaubnis der zuständigen Behörde – hier dem Ordnungsamt.
Eine Zuwiderhandlung gegen obenstehende Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann laut Sprengstoffgesetz mit Strafen bis zu
50.000,00 € geahndet werden.
Weiterhin gilt allgemein folgendes:
- wahren Sie Sorgfalt bei der Auswahl des Abbrenn-Platzes und beachten Sie die Flugrichtung des Feuerwerkskörpers !
- Beachten Sie unbedingt die Gebrauchsanweisung !
- Verwenden Sie beschädigte Feuerwerkskörper auf keinen Fall !
Bei fahrlässigem Umgang mit Feuerwerkskörpern haftet die Person, die den Feuerwerkskörper abgebrannt hat, für Schäden, die dadurch entstehen.
Im Interesse des Brand- und Unfallschutzes und einer verträglichen Nachbarschaft bitten wir Sie, die vorstehenden Hinweise unbedingt zu beachten!
65391 Lorch, den 19.12.2025
Ivo Reßler
Bürgermeister