Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II

 

Bekanntmachung der Stadt Lorch

 

Silvester-Feuerwerk; Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II

 

Hiermit wird auf die Bestimmungen der geltenden Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengVO) hingewiesen:

Am 31. Dezember und am 01. Januar dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (z.B. handelsübliches Silvesterfeuerwerk) abgebrannt werden.

Hierbei sind folgende Einschränkungen einzuhalten:

  • Das Abbrennen von handelsüblichem Silvester-Feuerwerk ist nur Personen ab 18 Jahren gestattet.
  • Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist – auch am 31. Dezember und am 01. Januar – verboten !

Ebenfalls nicht erlaubt ist das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern, sog. „Himmelslaternen“.

 

Außerhalb der genannten Zeit bedarf das Abbrennen eines solchen Feuerwerks einer gebührenpflichtigen Erlaubnis der zuständigen Behörde – hier dem Ordnungsamt.

Eine Zuwiderhandlung gegen obenstehende Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann laut Sprengstoffgesetz mit Strafen bis zu

50.000,00 € geahndet werden.

 

Weiterhin gilt allgemein folgendes:

  • wahren Sie Sorgfalt bei der Auswahl des Abbrenn-Platzes und beachten Sie die Flugrichtung des Feuerwerkskörpers !
  • Beachten Sie unbedingt die Gebrauchsanweisung !
  • Verwenden Sie beschädigte Feuerwerkskörper auf keinen Fall !

 

Bei fahrlässigem Umgang mit Feuerwerkskörpern haftet die Person, die den Feuerwerkskörper abgebrannt hat, für Schäden, die dadurch entstehen.

 

Im Interesse des Brand- und Unfallschutzes und einer verträglichen Nachbarschaft bitten wir Sie, die vorstehenden Hinweise unbedingt zu beachten!

 

65391 Lorch, den 19.12.2025

Ivo Reßler

Bürgermeister