Nachforschungsgenehmigung für Feldbegehungen, Ausgrabungen oder zerstörungsfreie Prospektion beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für alle Nachforschungen nach archäologischen oder paläontologischen Funden und Bodendenkmälern benötigen Sie eine denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung.

    Dies gilt für:

    • Private Antragstellerinnen und Antragsteller im Rahmen von Feldbegehungen
    • Archäologische oder paläontologische Fachfirma oder wissenschaftliche Einrichtungen im Rahmen von  Ausgrabungen, geophysikalischen Prospektionen oder Fachgutachten. 
    Spezielle Hinweise für Stadt Lorch

    Die für die Stadt Lorch zuständige Denkmalschutzbehörde ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises.

    Untere Denkmalschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises

    Heimbacher Str. 7

    65307 Bad Schwalbach

    Tel.: 06124 510 515

    denkmalschutz@rheingau-taunus.de

  • Verfahrensablauf

    Antragstellung durch Privatpersonen

    • Nach Prüfung Ihres Antrages wird Ihnen ein ausführliches Anschreiben mit grundsätzlichen Informationen zu Feldbegehungen zugeschickt.

    • Anschließend werden Sie zu einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Fachreferentin oder dem zuständigen Fachreferenten der hessenARCHÄOLOGIE eingeladen. Die Gespräche finden je nach Wohnort in Marburg, Wiesbaden oder Darmstadt statt.

    • Im persönlichen Gespräch erläutern Sie Ihr gewünschtes Nachforschungsvorhaben sowie Ihre Vorkenntnisse, Erfahrungen und mögliche relevante Qualifikationen im Bereich Archäologie oder Paläontologie.

    • Wenn Ihrem Nachforschungsvorhaben zugestimmt wird, werden Nebenbestimmungen gemäß dem Vorhaben und Ihren Vorkenntnissen festgelegt. Zu nennen sind hier vor allem die Festlegung eines Suchgebiets sowie die verpflichtende Vorlage von Fundmeldungen.

    • Grundsätzlich wird die Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger jeweils für ein Kalenderjahr erteilt und kann zum Jahresende formlos (zusammen mit der Vorlage Ihrer Fundmeldungen) neu beantragt werden.

    • Ein wichtiger Hinweis : Im ersten Antragsjahr ist die Nutzung eines technischen Gerätes (etwa Metalldetektor) nicht genehmigungsfähig. Der Einsatz eines Metalldetektors erfordert besondere Vorkenntnisse und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein für den Schutz der Bodendenkmäler. Er kann daher frühestens im zweiten Jahr der Zusammenarbeit mit der hessenARCHÄOLOGIE beantragt werden.

    Antragstellung durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen

    • Falls Sie bislang noch nicht in Hessen auf Basis einer Nachforschungsgenehmigung der hessenARCHÄOLOGIE tätig waren, ist vor Antragstellung die Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE notwendig.

  • Voraussetzungen

    Private Antragstellerinnen und Antragsteller

    • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
    • Sie bringen ein grundsätzliches Interesse an Archäologie und Geschichte und/oder Paläontologie mit.
    • Sie besitzen ein Grundverständnis für die Belange der Bodendenkmalpflege. Dies können Sie im Rahmen der  Erstantragstellung in Ihrem persönlichen Gespräch mit Ihrer zuständigen Fachreferentin oder Ihrem zuständigen Fachreferenten darlegen.

    Grabungsfirmen und Forschungsinstitutionen

    • Sie benennen der hessenARCHÄOLOGIE das wissenschaftliche Leitungspersonal für die beantragte Maßnahme.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Antragstellung selbst werden keine Unterlagen benötigt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 52: Nachforschungsgenehmigung im Rahmen der ehrenamtlichen Betätigung

    Gebühr: 180,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 531: Erstmalige Nachforschungsgenehmigung mit Verwendung einer Sonde

    Gebühr: 100,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 532: Erstmalige Nachforschungsgenehmigung für Feld, Archäologie oder Paläontologie ohne Vorbildung

    Gebühr: 70,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 533: Erstmalige Nachforschungsgenehmigung für Feld, Archäologie oder Paläontologie nach einjähriger Begleitung durch einen Mentor

    Gebühr: 50,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 534: Folge-Nachforschungsgenehmigung zu Nr. 53 bis 533 ohne Änderung des Genehmigungsumfangs

    Gebühr: 70,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 535: Folge-Nachforschungsgenehmigung zu Nr. 53 bis 533 mit Änderung des Genehmigungsumfangs

    Gebühr: 35,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 5351: Zuschlag pro geänderter Gemeinde

    Gebühr: 70,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 536: Nachforschungsgenehmigung für Grabungsvorhaben

    Gebühr: 30,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE00005095NN00000000014
    Ziffer 537: Nachforschungsgenehmigung für zerstörungsfreie Prospektion

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Nachforschungsgenehmigungen gelten stets für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurden. Im Folgejahr kann formlos eine Verlängerung der Nachforschungsgenehmigung beantragt werden.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen -

hessenARCHÄOLOGIE

Zuständige Abteilungen