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Bestattung anmelden
Leistungsbeschreibung
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, die oder der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinFür die Prüfung der Zulässigkeit einer BestattungRechtsgrundlage
- §9 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)
- §10 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §16 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §19 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz
- §20 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG)
- §§ 28 bis 31 Personenstandsgesetz
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An wen muss ich mich wenden?
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Wichtiger Hinweis
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.

