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Gefahrenabwehrverordnung
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lorch
Gefahrenabwehrverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
für das Gebiet der Stadt Lorch am Rhein
Aufgrund der §§ 74, 77 HSOG erlässt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein in ihrer Sitzung am 18. Juni 2026 die folgende Gefahrenabwehrverordnung:
Präambel
Zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sachwerte und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Infrastruktur erlässt die Stadt Lorch am Rhein diese Verordnung. Ziel ist die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Ordnung sowie des Schutzes öffentlicher Anlagen, Straßen, Wege, Plätze, Uferbereiche und Weinbergwege.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Grün- und Spielanlagen, Gewässer, Uferbereiche, Weinbergwege sowie sonstige öffentlich zugängliche Flächen im Gebiet der Stadt Lorch am Rhein, soweit diese Flächen dem öffentlichen Verkehr oder der öffentlichen Benutzung dienen oder auf ihnen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Entwässerungsanlagen, Lärmschutzanlagen, Haltestellen, Wartehäuschen, Haltebuchten, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen einschließlich der dazugehörenden Fuß- und Radwege, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze, Bolzplätze und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn für das Betreten oder Benutzen Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.
(3) Weinbergwege sind alle Wege innerhalb und entlang von Weinbergen, die öffentlich zugänglich sind oder regelmäßig von der Allgemeinheit, Rettungsdiensten, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Wanderern genutzt werden.
(4) Anpflanzungen umfassen Bäume, Sträucher, Reben, Hecken und sonstige Vegetation auf privaten und öffentlichen Flächen, soweit von ihnen Auswirkungen auf den öffentlichen Raum ausgehen können.
(5) Aufsichtspersonal sind Personen, die von der Stadt oder von der zuständigen Stelle zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung ermächtigt wurden; sie haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
§ 3
Allgemeine Pflichten
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass von ihrem Grundstück oder von ihnen genutzten Flächen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Anpflanzungen sind so zu unterhalten, dass sie die Verkehrssicherheit, die Beleuchtung, die Sichtverhältnisse und den Zugang zu öffentlichen Wegen, insbesondere zu Weinbergwegen, nicht beeinträchtigen.
(2) Überhängende Äste, Sträucher und Reben, die die Ausleuchtung öffentlicher Straßen oder die Durchfahrt und den Fußverkehr auf öffentlichen Wegen und Weinbergwegen beeinträchtigen, sind unverzüglich zurückzuschneiden. Der Rückschnitt hat so zu erfolgen, dass die vollständige Ausleuchtung, die freie Durchfahrt und die sichere Nutzung der Wege wiederhergestellt sind.
(3) Winzer, Bewirtschafter und Eigentümer von Weinbergen haben die auf ihren Flächen liegenden öffentlichen Wege in einem Zustand zu halten, der die sichere Nutzung durch Fußgänger, Radfahrer, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Rettungsdienste gewährleistet. Wege sind von Bewuchs, Rebenüberhang und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Insbesondere sind Rinnsteine, Entwässerungsrinnen, Mulden, Rigolen und sonstige wasserableitende Anlagen auf Weinbergwegen freizuhalten und regelmäßig zu reinigen, damit Oberflächenwasser ungehindert abfließen kann; Ablagerungen, Schnittgut und Verstopfungen sind unverzüglich zu entfernen.
(4) In und an Weinbergen sind Brandschutzstreifen und Zugänge für Einsatzkräfte freizuhalten. Müll, Schnittgut und brennbare Materialien dürfen nicht so gelagert werden, dass eine Gefährdung entsteht.
§ 4
Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Fahrzeuge
(1) Motor- und Unterbodenwäsche, Reparaturarbeiten und Ölwechsel an Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen sind in öffentlichen Bereichen verboten. Ausgenommen sind Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, sowie Reparaturen zur Behebung plötzlich aufgetretener Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft, sofern ein Abschleppen nicht zumutbar ist.
(2) Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb von Zelt- oder hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkünfte genutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause bleibt erlaubt.
(3) In Grün- und Spielanlagen ist das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Wohnwagen oder sonstigen Anhängern verboten. Ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung oder Pflege der Anlagen dient. Genehmigungen können in Einzelfällen erteilt werden.
§ 5
Verunreinigung, Plakatierung und Schutz von Anlagen
(1) Öffentliche Straßen, Grün- und Spielanlagen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen dürfen nicht über das übliche Maß hinaus verunreinigt werden. Insbesondere ist es untersagt, Abfälle, Lebensmittelreste, Verpackungsmaterial, Glas, Dosen oder sonstige Rückstände außerhalb dafür vorgesehener Behältnisse wegzuwerfen. Ferner ist es verboten, bauliche Anlagen, Einfriedungen, Bauzäune, Bäume und Pflanzen unbefugt zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmieren oder mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern oder Werbemitteln zu versehen.
(2) Wer entgegen Absatz 1 handelt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet; Veranstalter und Verantwortliche haften anteilig für die Beseitigungskosten.
(3) Das Verunreinigen von Brunnen, Wasserbecken oder sonstigen öffentlichen Wassereinrichtungen ist verboten.
§ 6
Gefährdendes Verhalten
(1) Auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen sowie auf Bolz- und Sportplätzen ist der Verzehr alkoholischer Getränke, das Rauchen, das Überlassen alkoholischer Getränke an Dritte sowie der Konsum verbotener Betäubungsmittel verboten.
(2) Der Aufenthalt in öffentlichen Toilettenanlagen ist nur zur bestimmungsgemäßen Nutzung gestattet.
(3) Die Verrichtung der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen ist auf Straßen, Kinderspielplätzen, Spielparks, öffentlichen Anlagebereichen sowie Zelt- und Badeplätzen verboten.
§ 7
Benutzung von Gewässern und gefährlicher Sport
(1) Das Baden in öffentlichen Gewässern ist nur an gekennzeichneten und freigegebenen Stellen erlaubt.
(2) Das Betreten und Befahren zugefrorener Gewässer ist nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Magistrat zulässig.
(3) Die Benutzung von Spiel- und Sportgeräten, die Personen oder Tiere gefährden oder verletzen können, ist außerhalb ausgewiesener Flächen verboten.
§ 8
Verhaltens- und Nutzungsregelungen
(1) Aggressives Betteln, lautes Grölen, Belästigungen und vergleichbar grob störendes Verhalten sind untersagt.
(2) Plakatieren, Bekleben oder das Anbringen von Werbemitteln außerhalb zugelassener Flächen ist verboten; Veranstalter sind zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(3) Offenes Feuer und Grillen sind nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt; in Weinbergen sind offene Feuer grundsätzlich untersagt, sofern dadurch Brandschutzvorschriften verletzt werden.
(4) Das Füttern von verwilderten oder wildlebenden Vögeln, insbesondere Tauben, Enten, Gänsen, Schwänen und anderen Wasservögeln, ist im Gebiet der Stadt Lorch am Rhein auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Grün- und Spielanlagen, an öffentlichen Gewässern, an Uferbereichen sowie auf Weinbergwegen und in Weinbergen untersagt.
(5) Das Auslegen von Futter, Brot, Körnern, Speiseresten oder sonstigen Substanzen, die Vögel anlocken, ist verboten.
(6) Ausnahmen sind nur im Einzelfall und aus fachlich begründetem Anlass durch die zuständige Naturschutz- oder Veterinärbehörde zulässig.
(7) Das Verbot dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Verkehrssicherheit, der Vermeidung von Verschmutzungen, der Erhaltung der Gewässerqualität, der Verhinderung von Schädigungen an Vegetation und Infrastruktur sowie dem Schutz der Tiere vor ungeeigneter Ernährung und Krankheitsübertragung.
§ 9
Hunde
Diese Regelung dient der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Klarstellung der an das Halten und Führen von Hunden im Stadtgebiet der Stadt Lorch am Rhein zu stellenden Anforderungen. Sie konkretisiert die allgemeinen Pflichten aus der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen und schafft für das Stadtgebiet einheitliche und verständliche Vorgaben.
Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Vorschrift sind die §§ 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO Hessen) vom 22. Januar 2003 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Allgemeine Halterpflicht
Personen, die Hunde halten oder beaufsichtigen (Hundehalterinnen und Hundehalter), haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Hunde andere Personen, Tiere oder Sachen nicht gefährden, belästigen oder beschädigen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden (§ 1 Abs. 1 HundeVO Hessen).
(2) Generelle Leinenpflicht im gesamten Stadtgebiet
Hunde sind im gesamten öffentlich zugänglichen Bereich des Stadtgebiets der Stadt Lorch am Rhein an einer geeigneten Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen und gehandhabt sein, dass der Hund jederzeit sicher kontrolliert werden kann.
Davon umfasst sind insbesondere:
- öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Gehwege, Brücken, Treppen und Unterführungen,
- öffentliche Grün-, Park- und Gartenanlagen,
- Weinbergwege, Wirtschaftswege, landwirtschaftliche Wege und Pfade,
- Waldflächen, Feldfluren, Wiesen und sonstige Freiflächen,
- Uferbereiche des Rheins und seiner Zuflüsse einschließlich der Rheinanlagen,
- Märkte, Volksfeste und sonstige öffentliche Veranstaltungsflächen,
- öffentliche Verkehrsmittel und deren Zugangsbereiche,
- alle sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen.
(3) Brut- und Setzzeit
Während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis zum 15. Juli eines jeden Jahres gilt die Leinenpflicht nach Absatz 2 ausnahmslos im gesamten Außenbereich, insbesondere in Wäldern, auf Wiesen, Feldern, in Weinbergslagen, an Uferbereichen und auf sonstigen unbebauten Flächen. In dieser Zeit sind bodenbrütende Vogelarten, Wildtiere und deren Jungtiere besonders gefährdet; jegliches unkontrolliertes Freilaufen von Hunden ist verboten.
(4) Ausnahmen von der generellen Leinenpflicht
Die Leinenpflicht nach Absatz 2 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Diensthunde
Diensthunde der Polizei, Bundeswehr, des Zolls, der Feuerwehr und der Rettungsdienste sind im dienstlichen Einsatz oder in der dienstlichen Ausbildung von der Leinenpflicht befreit. Der Dienstcharakter des Einsatzes muss durch den Dienstführer erkennbar sein.
b) Jagdhunde
Jagdhunde (insbesondere Vorstehhunde, Schweißhunde, Stöberhunde, Erdhunde, Bracken sowie Retriever im Apportiereinsatz) sind während des jagdlichen Einsatzes oder der jagdlichen Ausbildung im zugehörigen Jagdbezirk von der Leinenpflicht befreit. Der Jagdschein oder die Jagderlaubnis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Die Ausnahme gilt nur während des tatsächlichen bestimmungsgemäßen Einsatzes im Jagdbezirk.
c) Herdenschutzhunde und Herdengebrauchshunde
Herdenschutzhunde und Herdengebrauchshunde sind während des bestimmungsgemäßen Hüte-Einsatzes auf den beweideten Flächen von der Leinenpflicht befreit, sofern der Hirt oder Schäfer vor Ort anwesend ist und die Hunde sicher unter Kontrolle stehen.
d) Blindenführhunde und Assistenzhunde
Blindenführhunde und anerkannte Assistenzhunde (Behindertenbegleithunde, Servicehunde, Signalhunde) sind im bestimmungsgemäßen Einsatz von der Leinenpflicht befreit, soweit die Führung ohne Leine für die Hilfsfunktion des Hundes erforderlich ist. Der Ausbildungsnachweis (Zertifikat oder Zeugnis einer anerkannten Ausbildungsstelle) ist einmalig beim Ordnungsamt der Stadt Lorch am Rhein zu hinterlegen; eine gesonderte Genehmigung ist danach nicht erforderlich.
e) Ausgebildete Hunde mit anerkanntem Nachweis
Hunde, deren Halterinnen oder Halter einen anerkannten Ausbildungsnachweis (insbesondere die VDH-Begleithundeprüfung, eine gleichwertige Verbandsprüfung oder einen anerkannten Hundeführerschein) einmalig beim Ordnungsamt vorlegen, erhalten dauerhaften Zugang zu ausgewiesenen Hundefreilaufflächen (Buchstabe f) ohne Leinenpflicht. Eine gesonderte Genehmigung ist nach Vorlage des Nachweises nicht erforderlich. Die Vorlage des Nachweises wird vom Ordnungsamt vermerkt.
f) Ausgewiesene Hundefreilaufflächen (Hundewiesen)
Auf Flächen, die der Magistrat der Stadt Lorch am Rhein ausdrücklich als Hundefreilaufflächen ausgewiesen und durch Beschilderung gekennzeichnet hat, dürfen Hunde ohne Leine laufen, sofern sie unter sicherer Aufsicht der Halterin oder des Halters stehen und auf Abruf zuverlässig reagieren. Die Ausweisung erfolgt durch Allgemeinverfügung des Magistrats und kann jederzeit widerrufen werden. Während der Brut- und Setzzeit nach Absatz 3 gilt auch auf Hundefreilaufflächen Leinenpflicht.
(5) Betretungsverbote
Hunde dürfen folgende Flächen nicht betreten:
- Kinderspielplätze und Bolzplätze,
- Sportplätze während des Sportbetriebs,
- Schulgelände (ganztägig, auch außerhalb der Unterrichtszeiten und in den Schulferien),
- Friedhöfe,
- Badestellen an öffentlichen Gewässern während der Badesaison.
Ausgenommen von den Betretungsverboten sind Blindenführhunde und Assistenzhunde im bestimmungsgemäßen Einsatz sowie Diensthunde im dienstlichen Einsatz.
(6) Hundekot
Wer einen Hund ausführt, hat Hundekotbeutel in ausreichender Anzahl oder ein anderes geeignetes Mittel zur Aufnahme und zum Transport von Hundekot mitzuführen. Abgesetzter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und in dafür vorgesehene Abfallbehälter oder einen privaten Hausmüllbehälter zu entsorgen. Die Mitführpflicht gilt auch für Personen, die Hunde nur vorübergehend beaufsichtigen.
(7) Leine, Leinenlänge und Kennzeichnung
Die Leine muss aus geeignetem Material und so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Für die zulässige Leinenlänge gilt nach Bereich:
a) Innerorts – Bürgersteige, Fußgängerzonen, öffentliche Plätze und Gehwege:
Die wirksame Länge der Leine darf höchstens 1,50 m betragen. Einziehleinen (Flexi-Leinen) sind auf diese Länge zu arretieren. Laufleinen (Schleppleinen) sind in diesem Bereich nicht zulässig.
b) Außerorts – Feldwege, Weinbergwege, Forstwege, Wiesen und sonstige Freiflächen außerhalb bebauter Ortsbereiche:
Es dürfen Laufleinen (Schleppleinen) mit einer wirksamen Länge von 10 m bis zu 15 m eingesetzt werden, sofern der Hund jederzeit unter Kontrolle steht und andere Personen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet oder belästigt werden. Bei Begegnung mit anderen Personen, Tieren oder Fahrzeugen ist die Leine unverzüglich auf höchstens 1,50 m zu verkürzen.
c) Einziehleinen (Flexi-Leinen):
Im innerörtlichen Bereich nach Buchstabe a) sind Einziehleinen auf höchstens 1,50 m zu arretieren. Im Außenbereich nach Buchstabe b) dürfen sie bis zur zulässigen Länge genutzt werden. Das Arretiersystem muss jederzeit funktionsfähig sein.
Jeder Hund muss außerhalb des eingefriedeten Besitztums ein Halsband oder Brustgeschirr mit Namen, Anschrift und Rufnummer der Halterin oder des Halters tragen (§ 1 Abs. 2 HundeVO Hessen).
(8) Gefährliche Hunde (Listenhunde) – verschärfte Leinenpflicht und Maulkorbpflicht
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 HundeVO Hessen gelten über die allgemeine Leinenpflicht nach Absatz 2 hinaus folgende verschärfte Anforderungen:
a) Listenhunde der Kategorie I (unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung):
Hunde der Rassen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen sind im gesamten öffentlichen Bereich:
– an einer reißfesten Leine mit höchstens 1,50 m wirksamer Länge zu führen – auch im Außenbereich; Laufleinen sind nicht zulässig,
– außerhalb des eingefriedeten Besitztums mit einem enganliegenden, nicht ablösbaren Maulkorb (Korbmaulkorb) zu versehen.
Die Haltung bedarf einer Erlaubnis des Ordnungsamts der Stadt Lorch am Rhein (§ 3 HundeVO Hessen). Die Erlaubnis ist auf Verlangen des Aufsichtspersonals vorzuzeigen.
b) Hunde mit festgestellter Gefährlichkeit im Einzelfall (§ 2 Abs. 2 HundeVO):
Hunde, bei denen die Gefährlichkeit behördlich festgestellt wurde (z. B. nach Beißvorfall oder festgestelltem Aggressionsverhalten), müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums an einer Leine mit höchstens 1,50 m Länge geführt werden und einen Maulkorb tragen, bis die Gefährlichkeit durch eine amtstierärztliche Wesensprüfung widerlegt ist.
c) Anforderungen an den Maulkorb:
Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund nicht beißen kann, ihm aber ausreichend Luft- und Wasserzufuhr gewährleistet bleibt. Korbmaulkörbe oder gleichwertige Ausführungen sind zulässig. Beißkorbmaulkörbe aus Stoff, die das Hecheln verhindern, sind nicht zulässig.
d) Kennzeichnung gefährlicher Hunde:
Gefährliche Hunde sind zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 7 mit einer auffälligen Markierung (z. B. gelbes Halsband oder gelbe Warnschleife) zu kennzeichnen, die anderen Personen die gebotene Vorsicht signalisiert.
(9) Verhältnis zur HundeVO Hessen
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden des Landes Hessen (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686), bleibt unberührt. Die Bestimmungen dieser Verordnung und der HundeVO Hessen gelten nebeneinander; bei Widersprüchen gilt die strengere Regelung.
§ 10
Anordnungen des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde
Den auf diese Gefahrenabwehrverordnung gestützten Anordnungen des Aufsichtspersonals und der örtlichen Ordnungsbehörde ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal hat sich auf Verlangen durch einen besonderen Ausweis zu legitimieren.
§ 11
Ausnahmen und Genehmigungen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Einzelfällen für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für das Befahren oder Handeln durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist der Bürgermeister; Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden.
§ 12
Anordnungen, Ersatzvornahme und Kosten
(1) Mitarbeiter der Ordnungsbehörde und berechtigtes Aufsichtspersonal können zur Gefahrenabwehr Anordnungen treffen; diesen ist Folge zu leisten.
(2) Kommt der Verpflichtete einer Anordnung nicht nach, kann die Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden dem Verpflichteten auferlegt; die Kostenerhebung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des HSOG.
(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet wurden, können eingezogen werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer entgegen:
§ 3 Abs. 1 bis 4 seiner Unterhaltungspflicht, Rückschnittspflicht oder den Pflichten zum Freihalten und Reinigen von Wegen und Entwässerungsanlagen nicht nachkommt,
§ 4 Abs. 1 Motor- oder Unterbodenwäsche, Reparaturarbeiten oder Ölwechsel an Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Maschinen in öffentlichen Bereichen vornimmt,
§ 4 Abs. 2 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger außerhalb von Zelt- oder hierfür ausgewiesenen Plätzen als Unterkunft nutzt,
§ 4 Abs. 3 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger in Grün- und Spielanlagen fährt, schiebt, parkt oder abstellt,
§ 5 Abs. 1 öffentliche Straßen, Grün- und Spielanlagen sowie deren Einrichtungen verunreinigt oder Straßen, Anlagen, bauliche Anlagen, Einfriedungen, Bauzäune, Bäume oder Pflanzen unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet, beschmiert oder mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern oder Werbemitteln versieht,
§ 5 Abs. 2 die Beseitigung der Verunreinigung nicht unverzüglich vornimmt,
§ 5 Abs. 3 Brunnen, Wasserbecken oder sonstige öffentliche Wassereinrichtungen verunreinigt,
§ 6 Abs. 1 auf öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen sowie auf Bolz- und Sportplätzen alkoholische Getränke verzehrt, überlässt, raucht oder verbotene Betäubungsmittel konsumiert,
§ 6 Abs. 2 sich in öffentlichen Toilettenanlagen nicht bestimmungsgemäß verhält,
§ 6 Abs. 3 die Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet,
§ 7 Abs. 1 oder 2 öffentliche Gewässer unzulässig benutzt oder zugefrorene Gewässer ohne Freigabe betritt oder befährt,
§ 7 Abs. 3 Spiel- und Sportgeräte außerhalb ausgewiesener Flächen benutzt, obwohl hiervon Personen oder Tiere gefährdet oder verletzt werden können,
§ 8 Abs. 1 sich grob störend verhält, insbesondere aggressiv bettelt, laut grölt oder andere belästigt,
§ 8 Abs. 2 Plakatieren, Bekleben oder das Anbringen von Werbemitteln außerhalb zugelassener Flächen vornimmt,
§ 8 Abs. 3 offenes Feuer oder Grillen außerhalb der zulässigen Stellen vornimmt,
§ 8 Abs. 4 oder 5 verwilderte oder wildlebende Vögel, insbesondere Tauben, Enten, Gänse, Schwäne oder andere Wasservögel füttert oder Futter auslegt,
§ 9 Abs. 2 oder 3 einen Hund nicht an der Leine führt oder während der Brut- und Setzzeit einen Hund im Außenbereich freilaufen lässt,
§ 9 Abs. 5 einen Hund auf ein Betretungsverbot-Gelände (Kinderspielplatz, Bolzplatz, Schulgelände, Friedhof, Badestelle) verbringt,
§ 9 Abs. 6 Hundekot nicht unverzüglich beseitigt oder die erforderlichen Mittel zur Kotbeseitigung nicht mitführt,
§ 9 Abs. 7 die zulässige Leinenlänge innerorts (1,50 m) überschreitet oder eine Laufleine in innerörtlichen Bereichen verwendet,
§ 9 Abs. 8 einen gefährlichen Hund oder Listenhund ohne Leine oder ohne vorgeschriebenen Maulkorb außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt oder die Haltungserlaubnis nicht besitzt,
§ 10 den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder der örtlichen Ordnungsbehörde nicht Folge leistet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht in anderen Vorschriften ein höherer oder niedrigerer Rahmen vorgesehen ist.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Lorch am Rhein.
§ 14
Bekanntmachung und Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lorch am Rhein, den 18.06.2026
Der Magistrat der Stadt Lorch am Rhein
Oliver Lübeck
Bürgermeister
öffentliche Bekanntmachung als PDF