Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Lorch, OT Ransel für den Bereich Ober dem Grund


Bauleitplanung der Stadt Lorch, OT Ransel

Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB

für den Bereich „Ober dem Grund“

Satzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch beschließt die Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB für den Bereich „Ober dem Grund“ gemäß beiliegender Abgrenzung als Satzung.

 

(2) Die Klarstellungssatzung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt.

Begründung

Die Stadt Lorch ist dauerhaft bemüht, durch Maßnahmen der Innenentwicklung sowie der Arrondierung von Ortslagen auf die konstante Nachfrage nach Wohnbauflächen oder Flächen zur wirtschaftlichen Entwicklung im Gemarkungsgebiet zu reagieren. Insbesondere bei Bauvorhaben am Ortsrand kann die Frage der Genehmigungsfähigkeit der geplanten Nutzung jedoch häufig nur schwer beantwortet werden, da die Zuordnung des Planstandortes zum baulichen Innen- oder Außenbereich nach § 34 oder § 35 BauGB nicht eindeutig ist.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation derart dar, dass die Eigentümerin mit der Frage der Nutzbarkeit des Grundstücks Gemarkung Ransel, Flur 8, Flurstück 56/1 als Wohnbaugrundstück und nicht mehr nur als Wochenendgrundstück an die Stadt Lorch herangetreten ist. Das Flurstück schließt sich östlich an wohnbaulich genutzte Flurstücke an. Die Stadt Lorch hat die planungsrechtliche Einordnung des Plangebietes geprüft und ist der Auffassung, dass mit der Aufstellung einer Klarstellungssatzung für diesen Bereich die Grenze der im Zusammenhang bebauten Ortslage hier abschließend festgelegt werden kann, um die Möglichkeit der Genehmigungsfähigkeit baulicher Anlagen auf Grundlage der Bestimmungen des § 34 BauGB zu schaffen. Voraussetzung hierfür ist, dass für das besagte Grundstück die Innenbereichsqualität vorliegen muss, d.h. dass das Grundstück Bestandteil eines Bebauungszusammenhanges ist. Diese Voraussetzung wird nach Auffassung der Stadt Lorch erfüllt, da sich das Grundstück an die Grenze der im Zusammenhang bebauten Ortslage, die durch das Gebäude Gartenstraße 14 und die Bebaubarkeit lt. Bebauungsplan für das benachbarte Grundstück Gemarkung Ransel, Flur 8 Flurstück 65 gebildet wird, anfügt. Unter Bezugnahme auf die räumliche Ausdehnung des gebauten Bestandes, der die für die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage maßgebliche Maßstabsebene bildet, wird für das Flurstück die Zuordnung zum Innenbereich im Sinne § 34 BauGB mit der gegenständlichen Klarstellungssatzung dokumentiert. Die entgegenstehende Festsetzung des Flächennutzungsplans ist aufgrund der Größe der von der Klarstellungssatzung betroffenen Fläche unbeachtlich. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.

Durch die Aufstellung der Klarstellungssatzung wird eindeutig die Zuordnung der im Satzungsgebiet gelegenen Flächen zum baulichen Innenbereich geschaffen. Daraus resultierend ergibt sich die Zulässigkeit baulicher Anlagen auf Grundlage der Bestimmungen des § 34 BauGB. Demgemäß hat sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einzufügen und die Erschließung muss gesichert sein. Die Erschließung ist sichergestellt bzw. bereits erfolgt. Der Nachweis der Einfügung einer künftigen Bebauung in die Umgebung bleibt dem nachgeordneten Bauantragsverfahren vorbehalten.

Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB für den Bereich „Ober dem Grund“

Verfahrensvermerke:

Der Satzungsbeschluss gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB erfolgte durch die Stadtverordnetenversammlung am 13.11.2024

 

 

Ausfertigungsvermerk:

 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.

 

 

 

Lorch, den 25.11.2024

 

gez. Ivo Reßler

 

Bürgermeister