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Nutzung von Garagen
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie auf die geltenden Bestimmungen zur Nutzung von Garagen gemäß der Hessischen Garagenverordnung (GaV) hinweisen.
Garagen dienen grundsätzlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Nutzung als Lagerraum, Werkstatt oder zur dauerhaften Aufbewahrung von Gegenständen, die nicht unmittelbar dem Fahrzeugbetrieb dienen, ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben nicht zulässig. Insbesondere ist die Lagerung von brennbaren Materialien, größeren Mengen an Betriebsstoffen oder sonstigen leicht entzündlichen Gegenständen aus brandschutzrechtlichen Gründen untersagt.
Wir bitten Sie daher, Ihre Garage ausschließlich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und gegebenenfalls vorhandene zweckfremde Gegenstände zeitnah zu entfernen.
Diese Regelung dient der Sicherheit aller Bewohnerinnen und Bewohner sowie dem vorbeugenden Brandschutz. Bei Verstößen kann es im Schadensfall zu erheblichen haftungs- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen kommen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung.
Lorch, Juli 2026
Magistrat der Stadt Lorch
gez. Dr. Alexandra Wagler
Büro- und Amtsleiterin