Bauleitplanverfahren der Stadt Lorch am Rhein


BEKANNTMACHUNG

Bauleitplanverfahren der Stadt Lorch am Rhein

Aufhebung des Baugebietsplans für die Gemeinde Espenschied

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein hat in ihrer Sitzung am 20.09.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des o.g. Aufhebungsverfahrens beschlossen. Mit dem Verfahren sollen die Festsetzungen des Baugebietsplanes ersatzlos aufgehoben werden; zukünftige Bauanträge sind dann gemäß § 34 BauGB zu beurteilen.

Der Baugebietsplan umfasst fast das gesamte bebaute Gebiet des heutigen Stadtteils Espenschied. Der Geltungsbereich des Baugebietsplans wurde - so genau wie möglich - auf die heutige Liegenschaftskarte übertragen. Er hat eine Fläche von 10,65 ha. Auf eine Auflistung der einzelnen Flurstücke wird verzichtet. Diese sind in der Planzeichnung (Maßstab 1:2.000) erkennbar.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt.  

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf der Aufhebung

vom 13. Mai 2024 bis einschließlich 14. Juni 2024

auf der Homepage der Stadt Lorch am Rhein (www.lorch-rhein.de) unter der Rubrik „Rathaus & Bürger / Öffentliche Bekanntmachungen“ eingesehen und heruntergeladen werden können.


Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB wird darauf hingewiesen,

-    dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

-    dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B.

     schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden können,

-    dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
     unberücksichtigt bleiben können,

-    dass die Planunterlagen in Papierform beim Magistrat der Stadt Lorch, Markt 5, im Bürgerbüro, EG
     (Ansprechpartnerin Frau Bahles) während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag 08.00 bis
     12.00 Uhr, Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.00 Uhr, Freitag
     08.00 bis 12.00 Uhr) sowie nach Vereinbarung eingesehen werden können.

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Lorch am Rhein, den 06.05.2024

Magistrat der Stadt Lorch am Rhein
Ivo Reßler
- Bürgermeister -