Bekanntmachung

Rechtsverordnung Gebühren Parkautomaten ab 1. Jan. 2024


Aufgrund der § 6a Abs. 5a Satz 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 und 3 i. V. m. Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 56), und der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein in der Sitzung vom 13.12.2023 beschlossen, die folgende Rechtsverordnung zu erlassen:

 

Rechtsverordnung über die Gebühren an Parkscheinautomaten in der Stadt Lorch am Rhein

 

§1 Geltungsbereich

 

(1) Die in dieser Gebührenverordnung festgesetzten Gebühren gelten für alle nachfolgend ausgewiesenen gebührenpflichtigen Parkplätze des Verkehrsraums der Stadt Lorch am Rhein und des Stadtteils Lorchhausen.

 

(2) Gebührenpflichtige Parkplätze sind:

 

a) Parkplätze alte B42 (Lorch)

b) Parkplätze am Wispergrill (Lorch)

c) Parkplätze entlang der Rheinuferstraße (Lorch)

d) Parkplätze Wasem (Lorchhausen)

e) Parkplätze Rheinallee (Lorchhausen)

 

 

§2 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Parkgebühren

 

(1) Die zu zahlende Parkgebühr entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs auf der Parkfläche.

 

(2) Die Parkgebühr ist unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeugs auf der Parkfläche zu entrichten. Der Parkschein ist gut sichtbar auszulegen.

 

 

§3 Zahlungspflichtiger

 

Zahlungspflichtig ist, wer ein Fahrzeug auf der Parkfläche parkt.

 

 

§4 Gebührenpflichtige Parkzeiten

 

Die gebührenpflichtigen Parkzeiten werden auf den aufgestellten Parkscheinautomaten ausgewiesen.

 

 

§5 Parkdauer

 

Die maximale Höchstparkdauer an den jeweiligen im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung liegenden gebührenpflichtigen Parkplatz wird durch die an den Parkplätzen eingerichteten Parkscheinautomaten festgesetzt. Die maximale Höchstparkdauer kann je nach gebührenpflichtiger Parkfläche variieren.

 

 

§6 Höhe der Parkgebühren

 

Die Höhe der Parkgebühren beträgt für die unter §1 Abs. 2 aufgeführten Parkplätze einheitlich in den Zeiten gemäß §4

            erste halbe Stunde frei (Brötchentaste),

            1,50 EURO pro Stunde, maximale Tagesgebühr 5,00 EURO

            Wochenticket 30,00 EURO.

 

 

§7 Bewohnerparken

 

(1) Für die bewirtschafteten Parkflächen der in §1 Abs. 2 genannten Parkflächen

können beim Ordnungsamt der Stadt Lorch am Rhein Bewohnerparkausweise beantragt werden. Die zur Verfügung stehenden Flächen in den Bereichen sind gekennzeichnet.

Die Gebühren betragen 30,00 EURO pro Jahr. Die Gebühren für Änderungen, Umtausch oder Ersatzausstellung betragen 10,00 EURO.

 

(2) Antragsberechtigt sind Bewohner, die mit Hauptwohnsitz in Lorch am Rhein oder den Ortsteilen von Lorch (Ranselberg, Lorchhausen, Espenschied, Ransel und Wollmerschied), gemeldet sind. Jeder ist berechtigt, einen Bewohnerparkausweis zu beantragen. Für jeden weiteren Parkausweis werden Gebühren in Höhe von 180,00 EURO pro Jahr erhoben. Es ist möglich, zwei Fahrzeuge auf einen Bewohnerparkausweis zu erfassen.

 

(3) Arbeitgeber, die ihr Gewerbe in Lorch am Rhein angemeldet haben, können für die bei ihnen angestellten Arbeitnehmer einen Parkausweis für 30,00 EURO beantragen.

 

 

§7a Parkausweis für sonstige Nutzer

 

(1) Für die bewirtschafteten Parkflächen der in §1 Abs. 2 genannten Parkflächen können beim Ordnungsamt der Stadt Lorch am Rhein Bewohnerparkausweise für sonstige Nutzer beantragt werden. Die zur Verfügung stehenden Flächen in den Bereichen sind gekennzeichnet. Die Gebühren betragen 180,00 EURO pro Jahr. Die Gebühren für Änderungen, Umtausch oder Ersatzausstellung betragen 10,00 EURO.

 

(2) Antragsberechtigt sind alle, die nicht mit Hauptwohnsitz in Lorch und allen Ortsteilen gemeldet sind.

 

 

§7b Ausnahmen

 

(1) Es werden keine Parkausweise für Wohnmobile ausgestellt.

Für Fahrzeuge, deren Länge 5,5 m überschreiten, kann ein Parkausweis ausgestellt werden, mit der Auflage, in Lorch im hinteren Teil des Parkplatzes Wispergrill an der Hecke zur B42 zu parken.

 

(2) Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Die Ausstellung erfolgt nach Prüfung und Genehmigung durch das Ordnungsamt.

 

 

§7c Handwerkerparkausweise

 

(1) Für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Lorch am Rhein und Stadtteilen können beim Ordnungsamt der Stadt Lorch am Rhein Handwerkerparkausweise beantragt werden. Die Gebühren betragen 50,00 EURO pro Jahr. Die Gebühren für Änderungen, Umtausch oder Ersatzausstellung betragen 10,00 EURO.

 

(2) Antragsberechtigt sind Handwerker mit angemeldetem Gewerbe und Handwerkskarte oder handwerksähnliche Gewerbetreibende. Nachweis ist erforderlich.

 

 

§8 Besondere Anlässe

 

(1) Der Magistrat wird ermächtigt, außerhalb der in dieser Rechtsverordnung festgelegten gebührenpflichtigen Parkflächen, bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs gebührenpflichtige Parkplätze einzurichten.

 

 

(2) Im Übrigen wird der Magistrat ermächtigt, bei besonderen Anlässen auf die Erhebung von Parkgebühren zu verzichten.

 

 

§9 Ordnungswidrigkeiten

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden mit einer Geldbuße geahndet.

 

 

§10 Inkrafttreten

 

Diese Rechtsverordnung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

 

Gleichzeitig treten die Satzung über Gebühren an den Parkscheinautomaten der Stadt Lorch am Rhein vom 11. November 2021, die Erste Änderungssatzung vom 02. Juli 2022 und die Zweite Änderungssatzung vom 16. März 2023 außer Kraft.


Die Rechtsverordnung wird hiermit ausgefertigt.

Lorch, den 19.12.2023

Der Magistrat der Stadt Lorch am Rhein

 gez. Reßler

Ivo Reßler

Bürgermeister