Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürger- und Gemeinschaftshäuser


Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lorch

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90) und der §§ 1 bis 6 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582),  hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein in ihrer Sitzung am 2. November 2023 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

Benutzungs- und Gebührenordnung

für die Bürger- und Gemeinschaftshäuser und

sonstigen öffentlich nutzbaren Räumlichkeiten

der Stadt Lorch

Sofern in dieser Gebührenordnung die männliche Form verwendet wird, sind damit stets sowohl männliche als auch weibliche Personen gemeint.

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

  1. Die Stadt Lorch stellt folgende Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser sowie sonstige öffentlich nutzbare Räumlichkeiten als wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle öffentliche Einrichtungen zur Benutzung und zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen bereit:
  2. Bürgerhaus Lorch
  3. Hilchenhaus Lorch
  4. Gemeinschafs- und Mehrzweckhäuser in den Stadtteilen Lorchhausen, Ransel, Wollmerschied, Espenschied
  5. Bürgerraum Ranselberg
  6. historischer Stadtturm Strunk
  7. städtische Jugendräume
  8. weitere stadteigene Einrichtungen und Räume
  9. Diese Satzung gilt nicht für die Räume, die als Gastronomiebetrieb an einen Pächter vergeben sind.

§ 2 Benutzungsrecht

  1. Jeder Einwohner und jeder Verein der Stadt Lorch ist zur Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser und sonstigen öffentlich nutzbaren Räumlichkeiten nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
  2. Grundbesitzer und Gewerbetreibende, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Stadt Lorch gelegen ist und die nicht in der Stadt Lorch wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt; Entsprechendes gilt für in der Stadt Lorch ansässige juristische Personen und Personenvereinigungen.

  3. In der Stadt Lorch nicht ansässige Vereine und Vereinigungen, Parteien, kirchliche oder sonstige Organisationen, an deren Arbeit öffentliches oder soziales Interesse besteht, Veranstalter von Ausstellungen und Tagungen und sonstige auswärtige Nutzer können als Benutzer zugelassen werden.

§ 3 Zulassung zur Benutzung, Vergabe der Räume

  1. Die Zulassung zur Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Magistrat unter Vorgabe der höchstzulässigen Zahl der nutzenden Personen. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl anzugeben.
  2. Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden und von der Leistung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr gemäß Anlage zu dieser Benutzungsordnung und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 7) abhängig gemacht werden.
  3. Der Magistrat kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.
  4. Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der Anmeldungen; Einzelnutzungen gehen vor Dauernutzungen. Die aufgrund des Belegungsplanes erteilte Dauernutzungserlaubnis/regelmäßige Nutzungserlaubnis kann einem Dauernutzer vom Magistrat bis zu 8mal im Jahr für eigene Nutzung oder Anmietungen für Veranstaltungen widerrufen werden. Der Widerruf hat mindestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin zu erfolgen.
  5. Die Vergabe der einzelnen Einrichtungen erfolgt durch die Stadtverwaltung. Für die Gemeinschafts- und Mehrzweckhäuser in Ransel, Wollmerschied, Espenschied und den Bürgerraum Ranselberg erfolgt die Schlüsselausgabe durch den jeweiligen Ortsvorsteher oder einer vom Magistrat beauftragten Person in Absprache mit der Stadtverwaltung. 
  6. Die Vergabe einzelner Räume erfolgt bei Dauernutzung oder für regelmäßige Benutzungstermine durch die Stadtverwaltung; -  für die Ortsteile Ranselberg, Ransel, Espenschied, Wollmerschied in Absprache mit dem Ortsvorsteher.
  7. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eine erteilte Nutzungserlaubnis darf vom Erlaubnisin­haber Dritten nicht überlassen werden.
  8. An Jugendliche unter 18 Jahren erfolgt keine Vermietung.

§ 4 Aufhebung der Zulassung

  1. Der Magistrat entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.
  2. Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft.
  3. Auf Antrag des zugelassenen Nutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (§ 7 und Anlage zu § 7 Abs. 1) unberührt. In jeder Einzelnutzungserlaubnis ist das Recht des jederzeitigen Widerrufs aus wichtigem Grund vorzubehalten. Wichtiger Grund ist das Abhalten städtischer Veranstaltungen wie Sitzungen der städtischen Gremien, weihnachtlicher Altenfeiern, die Durchführung dringend notwendiger Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten u.ä.. Evtl. schon bezahlte Nutzungsgebühren sind den Betroffenen zu erstatten. In der Benutzungserlaubnis ist zu regeln, dass der Erlaubnisnehmer die Stadt Lorch von Schadensersatzansprüchen bei Widerruf aus wichtigem Grund frei­stellt.

§ 5 Nutzung

  1. Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Magistrats und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen. Die mit der Nutzungserlaubnis ausgehändigte Hausordnung (Anlage 2 zu dieser Satzung) ist einzuhalten. Bei Benutzung der Jugendzentren sind die Nutzungsbestimmungen und Hausordnung für die Jugendzentren der Stadt Lorch am Rhein einzuhalten. Der Nutzer verpflichtet sich bei der Antragstellung, die Bestimmungen der Nutzungserlaubnis und die Hausordnung anzuerkennen und zu beachten.
  2. Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Magistrat oder seinem Beauftragten unverzüglich sorgfältig zu reinigen. Ist die Reinigung nach Beendigung der Benutzung nach den Feststellungen des Magistrats oder seines Beauftragten nicht ausreichend erfolgt, erfolgt eine Reinigung auf Kosten des Nutzers. Die Reinigung der Räume des Hilchenhauses erfolgt immer durch die Stadt Lorch und wird in Rechnung gestellt.
  3. Der Benutzer hat für die Mietzeit der Stadtverwaltung eine verantwortliche Person zu benennen, die das Hausrecht ausübt und während der gesamten Veranstaltung anwesend ist. Ist dies nicht möglich, sind genügend Vertreter zu be­nennen. Erfolgt eine solche Benennung nicht, fungiert bei Vereinen, Verbänden u. ä. der jeweilige Vorsitzende als verantwortliche Person, bei Firmen der Unterzeichner des Nutzungsantrags, bei privaten Nutzern die anmietende Person.
  4. Die verantwortliche Person ist für den ge­regelten Ablauf der Veranstaltung und der Stadt Lorch gegenüber für die Ein­haltung dieser Benutzungsordnung verpflichtet.
  5. Der Benutzer verpflichtet sich, alle gesetzlichen und steuerlichen  Vorschriften und Verordnungen zu erfüllen (z. B. GEMA, Sperrstunde, Anmeldung einer Erlaubnis zum Verkauf von Getränken und Speisen, Haftpflichtversicherung, Brandschutz, Jugendschutz usw.) sowie im Bedarfsfall dafür zu sorgen, dass Erste Hilfe geleistet werden kann.

§ 6 Regelung der Schlüsselübergabe und Schlüsselrückgabe:

  1. Für Dauernutzer erhält eine verantwortliche Person gegen Quittung einen Schlüssel für die Räume, die für den Dauernutzer zugänglich sein müssen. Beim Magistrat bzw. dem jeweils zuständigen Ortsvorsteher wird eine Liste über solche - auf Dauer ausgehändigte - Schlüssel geführt.
    Für das Hilchenhaus gilt dies nicht, eine Regelung wird mit dem Nutzer gesondert vereinbart.
  1. Einzelnutzer erhalten für die Räume, die für sie zugänglich sein müssen, bei Vorlage des Zahlungsnachweises gegen Empfangsunterschrift - frühestens 2 Tage vor der Benutzung - einen Schlüssel. Der Schlüssel muss spätestens am zweiten Tage nach der Benutzung zurückgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat oder dessen Beauftragte.
  1. Der Verlust von Schlüsseln ist der Stadt Lorch oder dessen Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Für die Kosten der Neuanschaffung von Schlüsseln bzw. einer neuen Schließanlage haftet der Nutzer.
  1. Die Einweisung des Nutzers erfolgt bei der Schlüsselübergabe.

§ 7 Gebühren

  1. Die Stadt Lorch erhebt von den Nutzern Benutzungsgebühren nach Anlage 1 zu dieser Satzung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
  2. Der Magistrat setzt die Gebühren nach Prüfung des Antrags auf Zulassung fest; er soll angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der entstehenden Benutzungsgebühren und im Einzelfall erforderliche angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Abs. 1) angefordert werden, dies liegt im Ermessen der Stadtverwaltung bzw. des für die Vergabe zuständigen Ortsvorstehers. Die Sicherheitsleistung kann 50,00 € bis 500,00 € betragen.  
  3. Die Benutzungsgebühr  entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 3. Der Betrag sowie die angeforderte Sicherheitsleistung ist spätestens 3 Tage vor der Nutzung zu entrichten. Der Nachweis der Zahlung ist spätestens bei Schlüsselübergabe zu erbringen.

§ 8 Sonstige Gebühren und Entgelte

Der Nutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Nutzung, insbesondere mit Blick auf vom Nutzer einzuholende Genehmigungen und Gestattungen, entstehen.

§ 9 Schäden:

Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt Lorch für alle Schäden, die durch ihn, die Mitbenutzer oder Gäste verursacht werden.

Eingetretene Schäden sind unverzüglich der Stadt Lorch oder deren Beauftragten zu melden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzer entgegen
  2. § 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und       Dauer der Nutzung macht,
  3. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne nicht sicher stellt,
  4. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Weisungen des Magistrats oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicher stellt,
  5. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt,
  6. § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu § 7 Abs. 1 unrichtige Angaben zu Zweck oder Dauer der Veranstaltung macht und dadurch Benutzungsgebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt.
  7. Die Geldbuße beträgt in den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 bis zu 1.000 € in Worten eintausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 bis 5 bis zu 10.000 € in Worten zehntausend Euro.
  8. Bei schweren Verstößen gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung, ge­setzliche Bestimmungen und im Genehmigungsschreiben geforderten Auflagen, hat der Benutzer auf Verlangen des Ma­gistrates oder dessen Beauftragte die Veranstaltung sofort abzubrechen und die Einrich­tung sofort zu räumen. Wird der Verpflichtung nicht entsprochen, so sind der Magistrat oder dessen Beauftragte berechtigt, auf Kosten und Gefahren des Benutzers die Räumung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Gebührenschuld wird hierdurch nicht reduziert oder zurückerstattet.

§ 11 Rücktrittsrecht

Bei einer bereits erteilten Nutzungsgestattung kann der Nutzer bis 14 Tage vor dem Termin von dem Gestattungsvertrag zurücktreten. Eventuell bereits gezahlte Nutzungsgebühren werden zurückerstattet. In diesen Fall beträgt die Bearbeitungsgebühr 10% der Benutzungsgebühr, mindestens jedoch 20,00 Euro.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Benutzungsordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist nicht die gesamte Benutzungsordnung unwirksam, sondern  nur die betreffende Bestimmung. 

Bei einer bereits erteilten Nutzungsgestattung sind dann beide Parteien verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, welche der Intention der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

Dies gilt auch für den Fall, dass Regelungslücken enthalten sein sollten.

§ 13 Inkrafttreten

Die „Benutzungsordnung für die Bürger- und Gemeinschaftshäuser und sonstigen öffentlich nutzbaren Räumlichkeiten der Stadt Lorch“ mit den Anlagen 1 und 2 tritt am   01.Januar 2024     in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

Die „Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürger- und Gemeinschaftshäuser und sonstigen öffentlich nutzbaren Räumlichkeiten der Stadt Lorch vom 18.04.2018“.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Lorch/Rhein, den 13.11.2023                   (Siegel)                    

DER MAGISTRAT DER

STADT LORCH/RHEIN

Ivo Reßler

Bürgermeister

(Anmerkung der Verwaltung: Die dazugehörende Gebühren- und Hausordnung ist auf dieser Homepage unter "Satzungen" einsehbar.)