Erste Änderungssatzung zur Tourismusbeitragssatzung Lorch


Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lorch

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), und der §§ 2 und 13 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch in der Sitzung am 2. November 2023 folgende

Erste Änderungssatzung zur

Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Lorch (Rhein)   (Tourismusbeitragssatzung)

beschlossen:

Artikel 1

Änderung § 2 Beitragspflichtiger Personenkreis und Änderung § 5 Befreiung von der Beitragspflicht

1. § 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

2. § 5 der Satzung wird wie folgt geändert:

§ 5

Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Abs. 1 Satz 1 wird gestrichen und die folgenden Sätze neu nummeriert.

Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

Von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages sind befreit:

1. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden,

2. Personen, die sich als Patienten in Krankenhäusern im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V aufhalten,

3. Schwerbehinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung von 100 % nachweisen können,

4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten Menschen, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind,

5. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

6. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Studierende im Rahmen von Klassen- und Studienfahrten.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung eines Erholungs- und Tourismusbeitrages im Gebiet der Stadt Lorch tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

65391 Lorch, den 13.11.2023

Der Magistrat der

Stadt Lorch am Rhein

Ivo Reßler –

Bürgermeister