Hundesteuersatzung


Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Lorch

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein am 2. November 2023 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung

über die Erhebung einer Hundesteuer

im Gebiet der Stadt Lorch am Rhein (HStS)

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.

§ 2

Steuerpflicht

(1)   Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2)   Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3)   Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4)   Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2)   Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1)   Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

  1. Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5

Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich

                          für den ersten Hund                                         90,00 EURO,

                                   für den zweiten und jeden weiteren Hund     180,00 EURO.

  1. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
  2. Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,00 EURO.
  3. Als gefährliche Hunde gelten:

1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,

2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.

4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder

5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

§ 6

Steuerbefreiungen

  1. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G", „GL“ oder „H“ besitzen.

(2)   Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für   

  1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
  2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind.
  3. Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern ausschließlich aus einem Tierheim innerhalb Hessens erworben wurden, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 7

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen

(1)   Die Steuerbefreiung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 – nur gewährt, wenn

  1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
  2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
  3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

(2)   Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

(1)   Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.

(2)   Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

§ 9

Meldepflicht

(1)   Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Lorch am Rhein - Steueramt - unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2)   Die Stadt Lorch am Rhein kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.

(3)   Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Lorch am Rhein innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4)   Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern der Hundeerwerber ebenfalls im Gebiet der Stadt Lorch wohnt..

§ 10

Hundesteuermarken

(1)   Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Lorch am Rhein bleibt, ausgegeben.

(2)   Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(3)   Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt Lorch am Rhein zurückzugeben.

(4)   Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 EURO ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Stadt Lorch am Rhein zurückzugeben.

§ 11

Steueraufsicht

  1. Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.
  2. Die Stadt Lorch am Rhein ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

§ 12

Hundebestandsaufnahme

  1. Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.
  2. Die Stadt Lorch am Rhein kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. § 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) in der Fassung vom 3. Mai 2018 (GVBl. I S. 82) gilt entsprechend.
  3. Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
  4. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).
  5. Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.

§ 13

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Lorch am Rhein bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. August 2019 außer Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Lorch am Rhein, den ………..

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Ivo Reßler

Bürgermeister