Bekanntmachung

Neue Verwaltungskostensatzung ab 1.1.2024

Verwaltungskostensatzung der Stadt Lorch (Rhein) Gültig ab 01.01.2024 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein hat in ihrer Sitzung am 13.12.2023 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 786),

§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess-KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582),

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).

 

§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen

 

  1. Die Stadt erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne

Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

  1. Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch städtischer Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
  2. Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

 

 

§ 2
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

 

Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

 

§ 3

Kostenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.   wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.   wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung vorgenommen hat,

3.   wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 4

Kostengläubiger

 

Kostengläubigerin ist die Stadt.

 

 

§ 5

Entstehen der Kostenschuld

 

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

§ 6

Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

 

(1)     Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Stadt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

 

(2)     Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wir sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

 

(3)     Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

 

 

§ 7

Billigkeitsregelung

 

Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

§ 8

Gebührentatbestände

 

(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

 

  1.      Schriftliche Auskünfte

     Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei,

     soweit sie nicht aus Regionen und Dateien erteilt werden 40 bis 600 €

 

  1.      Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,  

     Bücher, Datenträger usw. für Personen,

     die nicht am Verfahren beteiligt sind                              30 bis 600 €

 

  1.      wie Nr. 2, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme

     dauernd beaufsichtigen muss                   

                                        nach Zeitaufwand siehe Abs. 2

 

  1.      Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten,

     auch von Bußgeldakten außerhalb eines 

         Bußgeldverfahrens, je Sendung                                      25 €

     Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten

 

  1.      Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien,

     Büchern, je Akte, Kartei, Buch, usw.                               15 €

 

  1.      Gewährung von Einsichten in amtliche Akten, Karteien,

     Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am

     Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung    20 €

    

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten

 

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummer 1 bis 3 nicht anzuwenden.

 

  1.      Beglaubigung von Unterschriften                                    10 €

 

  1.      Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,

         die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde           5 €

 

  1.      Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,

     in anderen Fällen bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten

     bestehen                                                                      10 €

     für jede weitere Seite zusätzlich                                     1,00 €

 

  1.      Beglaubigung von Urkunden, deren Ausstellung mit

     besonderer Mühewaltung oder erheblichem Aufwand

     verbunden ist                                                                15 bis 40 €

 

  1.      Anfertigung von s/w Fotokopien,

                            je Seite DIN A 4 u. kleiner            0,30 €

      s/w Fotokopien,

      je Seite DIN A 3                          0,60 €

         Anfertigung von Farb-Fotokopien,

                                 je Seite DIN A 4 u. kleiner            0,60 €

                                  Farb-Fotokopien,

                                 je Seite DIN A 3                           1,20 €

 

 

  1.      Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines

     Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage            50 bis 2.500 €

 

  1.      Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderungen 

    bzw. Auswechselung bereits vorhandener

    Wasserversorgungsleitungen und 

    Wasserhausanschlüsse; pro Zustimmung                        50 bis 2.500 €

 

  1.     Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage,

    falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme  

    vorgeschrieben war                                                        50 bis 2.500 € 

 

  1.     Genehmigung der Einrichtung von Abwasser oder

    Kondensaten in die öffentliche Abwasservorlage              20 bis 1.000 €

 

12.     Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers

         in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der

         Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser

         Gebühr zu erheben)                                                       20 bis 100 €

 

13.     Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen

         oder die Nichtausübung eines Vorverkaufsrechts

         je Grundstückskaufvertrag                                             60 €

 

14.     Bescheinigung über das Nichtbestehen

         oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für

         Bausparkassen                                                              30 €

 

15a.   Bescheinigung mit besonderer Mühewaltung und

         Erheblichen Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde   35 €

         Bescheinigungen, soweit nicht gebührenfrei                    5 bis 100 €

         Sondernutzung an Straßen, soweit gesetzlich nicht

         vorgeschrieben (nach Nutzungsgrad)                              40 bis 2.500 €

 

15b.   Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Feldwege

         mit einem LKW über 5,5 to zulässigem Gesamtgewicht    75 bis 1.000 €

zuzüglich angemessener Kaution, mindestens                 300 €

 

16.    Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung

bereits vorhandener Telekommunikationslinien

gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

 

im endausgebauten Straßenbereich

je lfd. Meter zu verlegendes Kabel                                            1 €

mindestens pro Antrag                                                             75 €

höchstens pro Antrag                                                              3.500 €

 

im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und

in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen

je lfd. Meter zu verlegendes Kabel                                            0,50 €

mindestens pro Antrag                                                            50 €

und höchstens pro Antrag                                                        1.500 €

 

17.    Für die der Bauherrnschaft beantragte oder gewünschte

         Mitteilung nach § 56 Abs. 3, Satz 4 HBO

         (Genehmigungsfreistellung) oder nach Anlage 2 zu

         § 55 HBO, Abschnitt V 1, Satz 3

(baugenehmigungsfreie Vorhaben)                                          50 €

 

18.    Erteilung eines Zeugnisses über die

         Genehmigungsfreiheit der Teilung

         eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der

         Genehmigungsfiktion i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB

         für jedes zu teilende Grundstück                                              45 €

 

19.    Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß

§ 19 Abs. 3 BauGB für jedes zu teilende Grundstück                 50 €

zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück                                 25 €

20.    Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gemäß

         § 20 Abs. 1 BauGB für jedes Grundstück, dessen Teilung

         beantragt ist                                                                           35 €

 

21.    Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen

für die Vordrucke                                                                     3 €

 

22.    Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, u. a.,

         Verwaltungsakte, die dem unmittelbaren Nutzen der

         Antragsteller dienen, soweit nicht eine andere Gebühr

         vorgeschrieben                                                              10 bis 500 €

 

23.    Ersatz Hundesteuermarke                                                        5 €

 

24.    Aushang von Todes- und Kommunion-

         /Konfirmationsanzeigen für die Dauer von höchstens

         sieben Tagen in den Aushangkästen der Stadt Lorch                 10 €

 

25.    Erlaubnis zur Überführung einer Leiche nach einem

         anderen Ort                                                                            25 €

 

26.    Erlaubnis zum einmaligen Anlegen an der

         Schiffslandebrücke

         mindestens                                                                            40 €

         höchstens                                                                               200 €

 

27.    Anzeige des Betriebes einer Straußwirtschaft                           35 €

28a.   Vermietung von Verkehrszeichen nach der

         Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Schaftrohr und

         Fuß, pro Schild und Tag                                                                    12 €

 

28b.   Vermietung von Absperrschranken oder –baken inklusive Füße mit ggf. erforderlicher Beleuchtung pro Absperreinrichtung und Tag                  17 €

 

28c.   Auf die Vermietung der unter 30 a. und b. genannten Verkehrszeichen

         und Absperreinrichtungen besteht kein Anspruch, wenn der Bauhof

         der Stadt Lorch wegen Eigenbedarf keine oder nicht ausreichend

Beschilderung oder Absperreinrichtungen zur Verfügung hat.

 

28d.  Die unter 30 a. und b. genannten Preise beinhalten nicht den Transport und Aufbau der Beschilderung oder Absperreinrichtung. Grundsätzlich sind die Beschilderungs-/Absperreinrichtungen selbst abzuholen. Sollte Transport und Abbau durch den Bauhof der Stadt Lorch gewünscht werden, wird nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine entsprechende Gebühr für Zeitaufwand berechnet.

 

29.    Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG,

         die Gebühren können auch festgelegt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und    Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben)             nach Zeitaufwand siehe Abs. 2

        

 

30.    Bei der Abgabe von Vordrucken ist je Blatt ein

         Mindestbetrag von 0,50 € zu fordern.

         Bei höheren Beschaffungskosten sind diese zu fordern.

 

 

Für die Höhe des Kostenersatzes sind zu berechnen

-soweit dies nicht bereits geregelt ist-

 

  1. je erforderlichem Brief die anfallenden Portokosten
  2. Reisekosten in der jeweils dem betreffenden

Bediensteten zu zahlenden Höhe

  1. Bereitstellung eines städtischen PKW, je Stunde                            16 €

 

 

 

Die nachfolgenden Gebührensätze gelten für Dienstleistungen des Bauhofs gegenüber Dritten. Eine Verleihe oder Vermietung gegenüber Dritte findet nicht statt:

 

  1. Bereitstellung eines städtischen LKW,

Klasse Mercedes Benz Pritsche, je Stunde                                     23 €

  1. Bereitstellung von durch die Stadt angemieteten Fahrzeugen die jeweils der Stadt im Einzelfall entstehenden Kosten
  2. Bereitstellung eines Boschhammers o. ä., je Stunde                      8 €
  3. Bereitstellung eines Unimog, je Stunde                                         35 €
  4. Bereitstellung von Zusatzgeräten zum Unimog,

z. B. Greifer, Planierschild, Aufsatz-Streuautomat,

Balkenmäher, je Stunde                                                      35 €

  1. Bereitstellung Kubota-Traktor, je Stunde                             23 €
  2. Bereitstellung Zusatzgerät Kehrmaschine-Kubota,

je Stunde                                                                               25 €

  1. Bereitstellung Freischeider (Motorsense), Motorsäge,

Heckenschere, Laublasgerät, je Stunde                                12 €

  1. Bereitstellung Stromaggregat, Kärcher-Heißdampfstrahler,

     je Stunde                                                                      15 €

  1. Bereitstellung Rüttelplatte, Rüttelwalze,

je Stunde                                                                           15 €

  1. Bereitstellung RAPID-Mulcher (1-achser),

je Stunde                                                                           30 €

  1. Bereitstellung sonstiger Maschinen nach Vereinbarung oder Vergleichsberechnung
  2. für Abnahme von Bauschutt die jeweils gültige anteilige Deponiegebühr; gerechnet nach kg oder cbm, entsprechend der gültigen Deponiegebührensatzung.

 

 

(2)     Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.

 

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte, je Viertelstunde                                                                                                 21,65 EUR

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, je Viertelstunde                                                                          17,90 EUR

für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde                                  14,25 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten

 

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 EUR erhoben.

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Lorch vom 12.10.2012 außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

65391 Lorch, 15.12.2023                                                                     

MAGISTRAT DER

STADT LORCH

gez. Reßler                                                                                        

Ivo Reßler                                                                                                      

Bürgermeister