- Rathaus & Bürger
- Tourismus & Freizeit
- Leben & Wohnen
Bekanntmachung
Neue Verwaltungskostensatzung ab 1.1.2024
Verwaltungskostensatzung der Stadt Lorch (Rhein) Gültig ab 01.01.2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lorch am Rhein hat in ihrer Sitzung am 13.12.2023 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 786),
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess-KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582),
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330).
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
- Die Stadt erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne
Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch städtischer Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
- Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.
§ 2
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung vorgenommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Stadt.
§ 5
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Stadt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wir sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7
Billigkeitsregelung
Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8
Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
- Schriftliche Auskünfte
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei,
soweit sie nicht aus Regionen und Dateien erteilt werden 40 bis 600 €
- Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien,
Bücher, Datenträger usw. für Personen,
die nicht am Verfahren beteiligt sind 30 bis 600 €
- wie Nr. 2, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme
dauernd beaufsichtigen muss
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
- Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten,
auch von Bußgeldakten außerhalb eines
Bußgeldverfahrens, je Sendung 25 €
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
- Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien,
Büchern, je Akte, Kartei, Buch, usw. 15 €
- Gewährung von Einsichten in amtliche Akten, Karteien,
Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am
Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung 20 €
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummer 1 bis 3 nicht anzuwenden.
- Beglaubigung von Unterschriften 10 €
- Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 €
- Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
in anderen Fällen bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten
bestehen 10 €
für jede weitere Seite zusätzlich 1,00 €
- Beglaubigung von Urkunden, deren Ausstellung mit
besonderer Mühewaltung oder erheblichem Aufwand
verbunden ist 15 bis 40 €
- Anfertigung von s/w Fotokopien,
je Seite DIN A 4 u. kleiner 0,30 €
s/w Fotokopien,
je Seite DIN A 3 0,60 €
Anfertigung von Farb-Fotokopien,
je Seite DIN A 4 u. kleiner 0,60 €
Farb-Fotokopien,
je Seite DIN A 3 1,20 €
- Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines
Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage 50 bis 2.500 €
- Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderungen
bzw. Auswechselung bereits vorhandener
Wasserversorgungsleitungen und
Wasserhausanschlüsse; pro Zustimmung 50 bis 2.500 €
- Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage,
falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme
vorgeschrieben war 50 bis 2.500 €
- Genehmigung der Einrichtung von Abwasser oder
Kondensaten in die öffentliche Abwasservorlage 20 bis 1.000 €
12. Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers
in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der
Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser
Gebühr zu erheben) 20 bis 100 €
13. Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen
oder die Nichtausübung eines Vorverkaufsrechts
je Grundstückskaufvertrag 60 €
14. Bescheinigung über das Nichtbestehen
oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für
Bausparkassen 30 €
15a. Bescheinigung mit besonderer Mühewaltung und
Erheblichen Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 35 €
Bescheinigungen, soweit nicht gebührenfrei 5 bis 100 €
Sondernutzung an Straßen, soweit gesetzlich nicht
vorgeschrieben (nach Nutzungsgrad) 40 bis 2.500 €
15b. Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Feldwege
mit einem LKW über 5,5 to zulässigem Gesamtgewicht 75 bis 1.000 €
zuzüglich angemessener Kaution, mindestens 300 €
16. Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung
bereits vorhandener Telekommunikationslinien
gemäß § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz
im endausgebauten Straßenbereich
je lfd. Meter zu verlegendes Kabel 1 €
mindestens pro Antrag 75 €
höchstens pro Antrag 3.500 €
im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und
in allen übrigen gemeindeeigenen Flächen
je lfd. Meter zu verlegendes Kabel 0,50 €
mindestens pro Antrag 50 €
und höchstens pro Antrag 1.500 €
17. Für die der Bauherrnschaft beantragte oder gewünschte
Mitteilung nach § 56 Abs. 3, Satz 4 HBO
(Genehmigungsfreistellung) oder nach Anlage 2 zu
§ 55 HBO, Abschnitt V 1, Satz 3
(baugenehmigungsfreie Vorhaben) 50 €
18. Erteilung eines Zeugnisses über die
Genehmigungsfreiheit der Teilung
eines Grundstückes bzw. über den Eintritt der
Genehmigungsfiktion i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 BauGB
für jedes zu teilende Grundstück 45 €
19. Genehmigung der Teilung eines Grundstücks gemäß
§ 19 Abs. 3 BauGB für jedes zu teilende Grundstück 50 €
zuzüglich für jedes abgeteilte Grundstück 25 €
20. Versagung einer beantragten Grundstücksteilung gemäß
§ 20 Abs. 1 BauGB für jedes Grundstück, dessen Teilung
beantragt ist 35 €
21. Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen
für die Vordrucke 3 €
22. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, u. a.,
Verwaltungsakte, die dem unmittelbaren Nutzen der
Antragsteller dienen, soweit nicht eine andere Gebühr
vorgeschrieben 10 bis 500 €
23. Ersatz Hundesteuermarke 5 €
24. Aushang von Todes- und Kommunion-
/Konfirmationsanzeigen für die Dauer von höchstens
sieben Tagen in den Aushangkästen der Stadt Lorch 10 €
25. Erlaubnis zur Überführung einer Leiche nach einem
anderen Ort 25 €
26. Erlaubnis zum einmaligen Anlegen an der
Schiffslandebrücke
mindestens 40 €
höchstens 200 €
27. Anzeige des Betriebes einer Straußwirtschaft 35 €
28a. Vermietung von Verkehrszeichen nach der
Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Schaftrohr und
Fuß, pro Schild und Tag 12 €
28b. Vermietung von Absperrschranken oder –baken inklusive Füße mit ggf. erforderlicher Beleuchtung pro Absperreinrichtung und Tag 17 €
28c. Auf die Vermietung der unter 30 a. und b. genannten Verkehrszeichen
und Absperreinrichtungen besteht kein Anspruch, wenn der Bauhof
der Stadt Lorch wegen Eigenbedarf keine oder nicht ausreichend
Beschilderung oder Absperreinrichtungen zur Verfügung hat.
28d. Die unter 30 a. und b. genannten Preise beinhalten nicht den Transport und Aufbau der Beschilderung oder Absperreinrichtung. Grundsätzlich sind die Beschilderungs-/Absperreinrichtungen selbst abzuholen. Sollte Transport und Abbau durch den Bauhof der Stadt Lorch gewünscht werden, wird nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine entsprechende Gebühr für Zeitaufwand berechnet.
29. Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG,
die Gebühren können auch festgelegt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
30. Bei der Abgabe von Vordrucken ist je Blatt ein
Mindestbetrag von 0,50 € zu fordern.
Bei höheren Beschaffungskosten sind diese zu fordern.
Für die Höhe des Kostenersatzes sind zu berechnen
-soweit dies nicht bereits geregelt ist-
- je erforderlichem Brief die anfallenden Portokosten
- Reisekosten in der jeweils dem betreffenden
Bediensteten zu zahlenden Höhe
- Bereitstellung eines städtischen PKW, je Stunde 16 €
Die nachfolgenden Gebührensätze gelten für Dienstleistungen des Bauhofs gegenüber Dritten. Eine Verleihe oder Vermietung gegenüber Dritte findet nicht statt:
- Bereitstellung eines städtischen LKW,
Klasse Mercedes Benz Pritsche, je Stunde 23 €
- Bereitstellung von durch die Stadt angemieteten Fahrzeugen die jeweils der Stadt im Einzelfall entstehenden Kosten
- Bereitstellung eines Boschhammers o. ä., je Stunde 8 €
- Bereitstellung eines Unimog, je Stunde 35 €
- Bereitstellung von Zusatzgeräten zum Unimog,
z. B. Greifer, Planierschild, Aufsatz-Streuautomat,
Balkenmäher, je Stunde 35 €
- Bereitstellung Kubota-Traktor, je Stunde 23 €
- Bereitstellung Zusatzgerät Kehrmaschine-Kubota,
je Stunde 25 €
- Bereitstellung Freischeider (Motorsense), Motorsäge,
Heckenschere, Laublasgerät, je Stunde 12 €
- Bereitstellung Stromaggregat, Kärcher-Heißdampfstrahler,
je Stunde 15 €
- Bereitstellung Rüttelplatte, Rüttelwalze,
je Stunde 15 €
- Bereitstellung RAPID-Mulcher (1-achser),
je Stunde 30 €
- Bereitstellung sonstiger Maschinen nach Vereinbarung oder Vergleichsberechnung
- für Abnahme von Bauschutt die jeweils gültige anteilige Deponiegebühr; gerechnet nach kg oder cbm, entsprechend der gültigen Deponiegebührensatzung.
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte, je Viertelstunde 21,65 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, je Viertelstunde 17,90 EUR
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 14,25 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 EUR erhoben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Lorch vom 12.10.2012 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
65391 Lorch, 15.12.2023
MAGISTRAT DER
STADT LORCH
gez. Reßler
Ivo Reßler
Bürgermeister